Abmahnung wegen Google Webfonts: Erste anwaltliche Abmahnung durch brandt.legal liegt uns vor!

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Uns wurde am heutigen Tage eine aktuelle Abmahnung durch die Rechtsanwälte brandt.legal vorgelegt. Gegenstand des Vorwurfes aus dem Schreiben ist eine Datenschutzverletzung wegen der Nutzung von Google Webfonts.


Wir hatten in den letzten Wochen bereits mehrere Anfragen dieser Art durch potentiell adressierte Mandanten und Unternehmen, die eine solche bisher ohne Anwalt ausgesprochene Aufforderung/Abmahnung erhielten. Nun liegt uns mit diesem Abmahnschreiben, welches auf den 18.07.2022 datiert ist, ein erstes Abmahnschreiben dieser Art vor, welches durch eine Rechtsanwaltskanzlei ausgesprochen wird.


Wie lautet der genaue Vorwurf?


Bei unserer Mandantschaft, dem Adressaten der Abmahnung, handelt es sich um ein Unternehmen, welches eine URL mit der Endung „de“ zur Bewerbung ihres Unternehmens betreibt. Ihr wird aufgrund der vermeintlichen Einbindung von Google Webfonts ein Verstoß gegen die geltenden Datenschutzbestimmungen sowie insbesondere ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Auftraggebers der Rechtsanwaltskanzlei vorgeworfen.


In der Abmahnung heißt es, dass die abmahnende Person kürzlich die Internetseite unserer Mandantschaft besucht hat, und nicht ihre Einwilligung dahingehend erteilt habe, ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiterzugeben. In dem Abmahnschreiben wird sodann aufgeführt, dass auf der Internetseite unserer Mandantschaft sogenannte Google Fonts verwendet werden, was dazu führe, dass vom Aufruf der Website eine entsprechende Verbindung zu einem Google-Server hergestellt werde und hiermit eine Übertragung der IP-Adresse der Webseitennutzer an Google stattfinde.


Dies führe sodann dazu, dass die dynamische IP-Adresse an Google weitergeleitet werde, ohne dass der Nutzer der Website hierin einwillige.


Der Auftraggeber der abmahnenden Kanzlei habe daher einen Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe von IP-Adressen an Google nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 823 Abs. 1 i. V. m. 1004 BGB analog, da aufgrund der fehlenden Einwilligung hierin eine offensichtliche Datenschutzverletzung gegeben sei. Es handele sich hierbei um eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes sowie des sogenannten Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung, da es sich auch bei einer dynamischen IP-Adresse – was zutrifft – um ein personenbezogenes Datum i. S. d. Datenschutzgrundverordnung, mithin i. S. v. Artikel 4 Nr. 1 DSGVO, handele.


Die abmahnende Seite beruft sich hierbei u. a. auch auf ein Urteil des Landgerichts München vom 20.01.2022, welches in einer solchen Konstellation eine Datenschutzverletzung angenommen hat.


Was wird in der Abmahnung genau gefordert?


Zunächst fordert die Gegenseite die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, in der sich der Adressat der Abmahnung gegen Strafbewehrung dazu verpflichten soll, es zu unterlassen, bei einem Aufruf der Internetseite durch einen Dritten die IP-Adresse durch die Zurverfügungstellung einer Schriftart des Anbieters Google dem Anbieter dieser Schriftart offenzulegen.


Weiterhin, und dies halten wir für besonders interessant, wird auf den mittlerweile berühmten Artikel 82 Abs. 1 DSGVO Bezug genommen, der einen Schadenersatzanspruch bei Datenschutzverletzungen kodifiziert. Es wird darauf hingewiesen, dass Artikel 82 DSGVO auch dem Ziel der Sanktion und Prävention dient. Sodann wird ausdrücklich argumentiert, dass auch eine Erheblichkeitsschwelle durch diesen Verstoß erreicht sei.


Sodann wird die Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 100,00 € gefordert.


Die Gegenseite vertritt im Übrigen auch die Auffassung, dass der Abmahnadressat auch die Kosten der Abmahnung, mithin der Einschaltung der Anwälte, zu tragen hat. Diese belaufen sich auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 2.500,00 € auf eine Geschäftsgebühr in Höhe von 288,60 €, sodass insgesamt ein Betrag i. H. v. 388,60 € geschuldet sein soll.


Wie ist nun mit dieser Abmahnung umzugehen?


Wir haben zunächst bei dem Eingang zuvor erfolgter Anfragen, die ohne anwaltliche Einschaltung erfolgten, unsere Mandanten dahingehend beraten, dass diese Schreiben zunächst zu ignorieren sind. Wir sind hierbei davon ausgegangen, dass es sich bei den Versendern dieser Nachrichten um solche handelt, die diese Schreiben versenden, um schlicht und ergreifend Gelder zu generieren. Wir haben diese Schreiben grundsätzlich für rechtsmissbräuchlich gehalten.


Indem nunmehr solche Schreiben unter Einschaltung von anwaltlicher Hilfe versendet werden, müssen diese zunächst durchaus ernst genommen werden. Es stellt sich hierbei die Frage, ob tatsächlich eine Datenschutzverletzung vorliegt. Betrachtet man sich hierbei die Entscheidung aus München, sowie die allgemeine Gesetzeslage, kann sicherlich eine Berührung mit dem Datenschutzrecht keinesfalls ausgeschlossen werden. Andererseits stellt sich die berechtigte Frage, inwieweit es sich in diesen Konstellationen um lauter geltend gemachte Ansprüche handelt. Die uns kontaktierende Mandantschaft hat hierbei natürlich die berechtigte Frage gestellt, ob sich die Gegenseite hier tatsächlich in ihren Datenschutzrechten respektive in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, oder ob dies letztendlich eine Methode der Kostengenerierung darstellt.


Da in der Sache auch eine Unterlassungserklärung gefordert wird, muss die Sache nach unserem Dafürhalten vom Grundsatz her ernst genommen werden. Es bestehen natürlich mehrere Möglichkeiten der Vorgehendweise. Einerseits könnten die Ansprüche hierbei vollumfänglich zurückgewiesen werden, was freilich die Gefahr einer entsprechenden einstweiligen Verfügung mit sich brächte. Andererseits kann natürlich hier auch darüber nachgedacht werden, eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, was jedoch die nicht zu unterschätzende Gefahr begründen würde, dass auch zukünftig Verfehlungen dieser Art entstehen könnten, was sodann zu empfindlichen Vertragsstrafen führt.


Natürlich muss im Einzelfall überprüft werden, ob diese Google Fonts überhaupt in die Seite eingebunden sind. Wir raten grundsätzlich natürlich an, dass dies nicht geschieht bzw. soweit es zu einem vermeintlichen Falle der Zuwiderhandlung gekommen ist, diese Problematik durch den Webseitenbetreiber abgestellt wird.


Sollten auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Hierzu senden Sie uns die Abmahnung gerne per E-Mail unter ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar einmal unter 02307/17062 an. Wir stehen Ihnen auf jeden Fall mit unserer Hilfe zur Verfügung und freuen uns in dieser Sache auf Ihre Kontaktaufnahme.


Es ist damit zu rechnen, dass es sich hierbei sicherlich nicht um die einzige Abmahnung handelt. Wir werden dies weiter für Sie beobachten und Sie natürlich auf dem Laufenden halten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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