Abmahnungen der Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky für den BVB

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Uns liegen weitere Abmahnungen der Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky aus Dortmund vor, die in Vertretung für die Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA tätig werden.

In allen Angelegenheiten wird dem Adressaten vorgeworfen, gegen die ATGB von Borussia Dortmund verstoßen zu haben, indem Karten für Spiele online eingestellt und verkauft worden seien. Teilweise wird auch ein zu hoher Abgabepreis moniert (der insbesondere bei Auktionen bspw. unter www.eBay.de bei gefragten Spielen schnell zustande kommen können). Dem eigenen Bekunden nach möchte der BVB den Kartenverkauf kontrollieren, wofür auch die Hunderten Abmahnungen sprechen, die wir in diesem Kontext vom BVB vorliegen hatten.

Die allermeisten Abmahnungen des BVB wegen des Verkaufs von Tickets waren unberechtigt. Oft war der Abgemahnte bereits nicht einmal Vertragspartner, sodass ein Hinweis auf die ATGB wenig weiterführend war. Auch vergisst die Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky, zu erwähnen, dass das von ihr genannte Urteil des BGH einen anderen Sachverhalt betraf, als in den allermeisten vorliegenden Fällen. Wir stehen dem Vorgehen des BVB hier überaus kritisch gegenüber. Interessanterweise kam es hier dennoch bislang zu keiner Klage seitens des BVB.

Verlangt wird die Abgabe eines Unterlassungsversprechens, das dem Schreiben als – zu weit gehender – Entwurf beigefügt ist.

Weiter wird ein – aus unserer Sicht überhöhter – Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht. Mit weiteren Kosten wird außerdem gedroht, würde man sich nicht fristgerecht unterwerfen.

Eine Vertragsstrafe, gestützt auf Ziffer 8 der ATGB, wird ebenfalls verlangt.

Zuletzt wird ein Auskunftsanspruch behauptet und weitere Zahlungsforderungen auf Grundlage der Auskunft angedacht.

Beendet wird der Forderungskatalog mit der Drohung, auf Seiten des BVB behalte man sich ausdrücklich vor, den Abgemahnten aufgrund des Verstoßes mit sofortiger Wirkung für den weiteren Erwerb von Tickets zu sperren.

Weiter behalte man sich unter Berufung auf § 9 der ATGB die Gewinnabschöpfung bzgl. der verkauften Tickets vor.

Ungeachtet dieses rüden Vorgehens gegen die eigenen Fans lässt es sich der BVB nicht nehmen darauf hinzuweisen, die „emotional eng verbundenen Fans“ zu telefonischen Rückfragen einzuladen. Dass dies wohl eher dem Ziel geschuldet ist, die eigenen Ziele – ohne anwaltliche Vertretung der Abgemahnten – leichter und schneller durchzusetzen, darf vermutet werden.

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Unsere Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven bietet Ihnen Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht und Erfahrung mit der Gegenseite in weit über 100 Fällen. Ihre Abmahnung beurteilen wir gerne im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung. Senden Sie uns die Abmahnung per E-Mail, Fax oder nutzen Sie das Direkthilfe-Formular, http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/.

Aufgrund unserer Erfahrung in der Abwehr von Abmahnungen beraten wir Sie umgehend.

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten.


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