Abmahnungen per Email sind zulässig und können auch bei Eingang im SPAM-Ordner als zugegangen gelten

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Das Landgericht Hamburg hat am 07.07.2009 (AZ 312 O 142/09) entschieden, dass Abmahnungen auch per Email erfolgen können. Landet nämlich eine solche Abmahnung dann im SPAM-Ordner oder wird durch eine Firewall aussortiert, so gelte die Abmahnung trotzdem als zugegangen. In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall war unstreitig, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin eine Abmahnung per Email geschickt hat, die von der Firewall der Antragsgegnerin aufgehalten und nicht an den Antragsteller zurückgesendet wurde. Das Risiko, dass eine abgesandte Email die Antragsgegnerin nicht erreicht, hat nach Ansicht des Gerichts die Antragsgegnerin, also die Abgemahnte zu tragen.

Das Gericht vertritt grundsätzlich mit der herrschenden Meinung die Auffassung, dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Abmahnung nicht zugegangen ist, beim Adressaten, also dem Abgemahnten liegt.

Nach dieser Ansicht trägt das Risiko, dass die Abmahnung auf dem Postweg verloren geht, der Abgemahnte, da es sich bei der Abmahnung letztlich um eine Wohltat für den Schuldner handele, der auf diese Weise Gelegenheit erhält, die Angelegenheit kostengünstig beizulegen. Diese Grundsätze würden sich laut des Landgerichts auch im vorliegenden Fall auswirken, in dem die Abmahnung per Email unstreitig abgeschickt, aber von der Firewall der Antragsgegnerin aufgehalten worden ist. Das Risiko, dass die Email verloren geht, habe somit der Abgemahnte zu tragen.

Darüber hinaus hat nach Auffassung des Gerichts die Email vorliegend auch als zugegangen zu gelten. Denn von einem Zugang sei auszugehen, wenn eine Willenserklärung und dementsprechend eine geschäftsähnliche Handlung so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Abmahnungen, die per Email übermittelt werden, seien zugegangen, wenn sie an eine vom Empfänger im geschäftlichen Verkehr verwendete Email-Adresse geschickt wurden und in der entsprechenden Mailbox des Empfängers angekommen sind. Wenn die Email in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, sei der Zugang für den Zeitpunkt anzunehmen, zu dem mit einer Kenntnisnahme üblicherweise gerechnet werden könne. Dem Ankommen in der Mailbox würde es nach Ansicht des Gerichts entsprechen, wenn eine Email üblichen Umfangs in anderen Mailboxen von einem Sicherungssystem des Empfängers wie einer so genannten Firewall aufgehalten und an anderer Stelle als der Mailbox zwischengespeichert werde. Auch in einem solchen Fall könne mit der Kenntnisnahme innerhalb ein oder zweier Arbeitstage üblicherweise gerechnet werden. Denn der Zugang der Kontrollmail und der Umstand, dass die Email nicht „zurückkommt" begründen nach Ansicht des Landgerichts eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Email auch an anderer Adresse angekommen ist. Auch bei einem während Krankheit, Urlaub oder Haft im Briefkasten oder einer Mailbox eingegangenen Schriftsatz ist Zugang anzunehmen, da unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen sei.

Fazit: Demnach sollte man dafür Sorge tragen, dass die Emails, welche im Spamfilter landen zumindest daraufhin überprüft werden, ob es sich um eine nicht reinen Werbezwecken dienende Email handelt.


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