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Abmahnungen von Waldorf Frommer – „Deadpool“ und „X-Men: Apocalypse“

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Die Münchner Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer mahnt für große Medienunternehmen, wie z. B. Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, die Inhaber von Internetanschlüssen ab. Hintergrund soll ein „illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss“ sein. Aktuell wird insbesondere die Verbreitung der beiden populären Werke „Deadpool“ und „X-Men: Apocalypse“ häufig abgemahnt.

Inhalt der Abmahnung

Dem Anschlussinhaber wird unterstellt, die Urheberrechte an den genannten Filmen verletzt zu haben, indem die Filme über die Tauschbörse „bittorrent“ angeboten wurde. Der Adressat wird aufgefordert, eine vorgefertigte Unterlassungserklärung abzugeben und einen Vergleichsbetrag in Höhe von 915 € innerhalb von 3 Wochen zu überweisen.

Haftung bei Filesharing

Sie haften nur, wenn Sie entweder die Tat selbst begangen haben (Täterhaftung) oder es versäumt haben, den Täter zu belehren, dass er kein Filesharing über Ihren Anschluss betreiben darf (Störerhaftung).

Die Gegenseite kann nur ermitteln, über welchen Anschluss die Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Dagegen ist es Twentieth Century Fox nicht möglich, innerhalb eines Haushalts den Täter zu bestimmen. Daher besteht nach Rechtsprechung des Bundesgerichthofes eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers. Dieser tatsächlichen Vermutung muss der Abgemahnte entgegentreten, indem er einen alternativen Geschehensablauf darlegt (sekundäre Darlegungslast). Gelingt das, ist es Sache des Urhebers zu beweisen, wer Täter ist.

Erfreulicherweise vertreten immer mehr Gerichte die Auffassung, dass an die Darlegungspflicht des Anschlussinhabers keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Insbesondere müssen Anschlussinhaber regelmäßig keinen anderen Täter benennen, um der Haftung zu entgehen. Diese Ansicht entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14 „Tauschbörse III“; BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15).

Die richtige Reaktion

  • Nehmen Sie keinen Kontakt zur Anwaltskanzlei auf, weder telefonisch noch schriftlich!
  • Das Ignorieren der Abmahnung – auch wenn Sie die Tat nicht selbst begangen haben - kann teuer werden.
  • Nutzen Sie mein Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihres Falles. Auch wenn Sie die Tat selbst begangen haben, besteht in der Regel eine Möglichkeit, die Geldforderung zu reduzieren.
  • Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft, sondern lassen Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt eine modifizierte Unterlassungserklärung erstellen.

Das biete ich Ihnen

Ich biete Ihnen eine kostenlose telefonische Erstberatung. Nach meiner ersten Einschätzung können Sie sich entscheiden, ob Sie mich mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragen wollen. Hier vertrete Sie zu einem fairen Festpreis, der vor der Beauftragung zwischen uns vereinbart wird.


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