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Abmahnungen von Waldorf Frommer

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Seit Jahren mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer aus München wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen ab. Dabei werden Filmfirmen wie Warner Bros. Entertainment Inc., Leonine Licensing AG (früher Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft), Leonine Distribution GmbH (früher: Universum Film GmbH), Studiocanal GmbH oder Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH vertreten.

Die Abmahnungen beruhen auf Ermittlungen dem von den Filmfirmen beauftragten IT-Unternehmen Digital Forensics GmbH. Diese ermittelt Urheberrechtsverletzungen im Internet und findet nach eigener Auskunft „beweissicher“ die sprichwörtliche „Nadel im Heuhaufen“.

Mit der Abmahnung wird der/m Anschlussinhaber(in) vorgeworfen, mittels Filesharing-Programmen über seinen Internetanschluss Filme, TV-Serien oder Musikwerke unerlaubt angeboten zu haben. Es werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages gefordert.

Die grundsätzliche Rechtslage wurde bereits vor einigen Jahren vom Bundesgerichtshof festgestellt: Nach allgemeinen Grundsätzen trägt die abmahnende Filmfirma die Beweislast dafür, dass die/der Anschlussinhaber(in) für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen den Anschluss nutzen konnten. Das heißt, die tatsächliche Vermutung besteht nicht, wenn der Anschluss nicht hinreichend gesichert war oder anderen Personen bewusst zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft die/den Anschlussinhaber(in) jedoch eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses.

Kernbereich der Beurteilung der rechtlichen Lage des Einzelfalls ist regelmäßig, wie weit diese sekundäre Darlegungslast geht und was die/der Anschlussinhaber(in) tun muss, um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Hierbei haben sich zahlreiche Fallkonstellationen herausgebildet. Zu diesen werde ich in nachfolgenden Artikeln weiter ausführen.

In nahezu jedem Fall lässt sich entweder eine deutliche Reduzierung der Forderung oder eine Zurückweisung der Forderungen erreichen. Für eine kostenfreie telefonische Erstberatung hinsichtlich Ihres Falles stehe ich gerne zur Verfügung. Dies gilt insbesondere auch für Fälle, in denen ein Mahn- oder Gerichtsverfahren anhängig ist.


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