Abrechnung nach Gutachten: Gilt der Preis einer Fachwerkstatt?

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Es ist im Verkehrsrecht ein Dauerthema. Wenn der durch einen Unfall Geschädigte auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen will, so kann er dies grundsätzlich tun. Niemand ist gezwungen, die Reparatur auch tatsächlich durchzuführen. Man kann das aus dem Gutachten ersichtliche Geld der Versicherung auch nehmen und zum Beispiel mit der erlittenen Beule im Lack einfach „leben". Oder man kann selber reparieren. Auch eine anderweitig günstiger gefundene Reparaturmöglichkeit kann in Anspruch genommen werden. Wichtig: Die Abrechnung nach Gutachten steht derjenigen auf Grundlage eines Kostenvoranschlages gleich. Fragen hierzu beantwortet gerne Ihr Rechtsanwalt.

Die Abrechnung nach Gutachten wird jedoch zunehmend erschwert. Immer häufiger versuchen die Versicherungen, durch ein eigenes Kostenangebot auf eine freie Werkstatt, die die Reparatur preisgünstiger durchführen würde und akzeptieren das Gutachten daher nicht. Es wird eine eigene Abrechnung aufgemacht, die natürlich Werte ergibt, die unterhalb der Preise aus dem Gutachten liegen. Der BGH hat hierzu deutlich und wiederholt Stellung genommen (Az.: VI ZR 91/09 und VI ZR 259/09). Hiernach bleibt es grundsätzlich bei den Preisen, die markengebundene Fachwerkstätten in dem Gutachten berechnen. Diese sind Grundlage der Ermittlung des Herstellungsaufwandes. Das Gutachten ist dann richtig. Die Versicherung trifft hiergegen die volle Beweislast, d. h. sie muss stichhaltig darlegen, dass entgegen den Werten in dem Gutachten dem Geschädigten in einer ihm zumutbaren Weise die Inanspruchnahme einer qualitativ gleichwertigen freien Werkstatt möglich ist. Dann kann das Wirtschaftlichkeitsgebot dies gebieten. Hierfür ist nicht nur das Alter des Pkw ein Indiz, auch bei einem acht Jahre alten Fahrzeug sind grundsätzlich die Preise der markengebundene Fachwerkstatt, die sich in dem Gutachten finden, maßgeblich.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Anspruchsgeltendmachung und Vorlage des Gutachten und Anspruchsschreiben durch einen Rechtsanwalt oftmals erst dazu führt, dass die zutreffenden und zu beanspruchenden Sätze, wie sie der Abrechnung nach Gutachten zugrunde liegen, auch gezahlt werden. Denken Sie daran: Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung sichert Sie gegen unerwünschte Kosten ab.

Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 - 53 63 00).


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