Abrechnungsbetrug durch einen Kassenarzt- Rat und Hilfe vom Fachanwalt!

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Ein Vertragsarzt, der zur zum Schein als Gesellschafter eines Medizinischen Versorgungszentrums eingesetzt wird, hat keine Berechtigung, gegenüber Kassenärztlichen Vereinigungen abzurechnen.

Dieser Grundsatz hat seine Wurzel in der gesetzgeberischen Wertung des  § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V . Dieser zeigt, dass überwiegend kapitalorientierte Investoren ohne hinreichenden fachlichen Bezug von der kassenärztlichen Versorgung auszuschließen sind.

Sehr häufig resultiert daraus folgende Konstellation.

Der Inhaber eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) und ein Apotheker setzten einen kassenärztlich zugelassenen Arzt im MVZ als Strohmann zum Zweck der Umsatzsteigerung ein. Das MVZ verschreibt hochpreisige  Produkte des Apothekers  und der Unternehmer erhielt hierfür in irgendeiner Form einen anrechenbaren Aufwendungsersatz. Der Arzt wird hier als Bindeglied benötig, um eben die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 1a SGB V zu erfüllen. Denn nach dieser Norm ist nur ein Vertragsarzt zur Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) berechtigt.

In der Praxis bieten sich hier vielfältige Verteidigungsmöglichkeiten. So ist nicht immer nachweisbar, dass der Aufwendungsersatz tatsächlich für die Leistungen des Apothekers gezahlt wurde. 

Staatsanwaltschaften können die medizinische Notwendigkeit von Verschreibungen nur teilweise überprüfen.

Sehr häufig wird der Schaden falsch berechnet oder die Quartalsabrechnungen nicht fachgerecht ausgewertet.

Um hier von Anfang ein Gegengewicht zu dem Ermittlungseifer der Ermittlungsbehörden zu schaffen, empfiehlt sich die frühzeitige Beauftragung eines spezialisierten Verteidigers.

Denn bei solchen Ermittlungsverfahren steht nicht nur die körperliche Freiheit auf dem Spiel. Zugleich geht es meist um Rückzahlungsforderungen im sechs- oder siebenstelligen Bereich und den Entzug der  Approbation.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit in zahlreichen Wirtschaftsstrafverfahren und hat bisher bei der überwiegenden Anzahl  eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch erreicht. Selbst bei einer Verurteilung konnte durch entsprechende Zahlungsvereinbarungen das wirtschaftliche Überleben der Betroffenen gesichert werden.

In einem der oben genannten Konstellation ähnlichen Fall konnte das in Schleswig- Holstein  gegen einen Arzt geführte Ermittlungsverfahren zur Einstellung gebracht werden. Die Besonderheit war hier, dass auch dänische Krankenkassen zu den vermeintlich Geschädigten gehörten.

Wenn Sie Fragen haben, senden Sie diese einfach per mail oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge an. 

Die anwaltliche Ersteinschätzung des Sachverhalts ist kostenlos und begründet für Sie keinerlei Verpflichtung.

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