Abwarten des Trennungsjahres - nicht bei Bedrohung

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Nach dem sog. Zerrüttungsprinzip gem. § 1565 Abs. 1 BGB kann die Ehe geschieden werden.

Das Zerrüttungsprinzip beinhaltet nichts anderes als die Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehepartner nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen, gem. § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB.

Grundsätzlich wird durch die Familiengerichte angenommen, dass die Ehe nach 1 Jahr Getrenntleben der Ehegatten gescheitert ist. Grundsätzlich können die Ehepartner auch im gemeinsamen Haus oder Wohnung weiter leben – ohne eine räumliche Trennung zu vollziehen – soweit diese „von Tisch und Bett“ getrennt sind.

Manchmal würde es jedoch eine „unzumutbare Härte“ für einen Ehepartner bedeuten, das sog. Trennungsjahr abzuwarten, wenn man vom Ehegatten ernsthaft bedroht wurde. Dies entschied das OLG Dresden (AZ: 23 UF 104/11).

Die Antragsstellerin wollte sich im Scheidungsverfahren vor dem Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen und begründete es als unzumutbare Härte, weiter mit dem Antragsgegner verheiratet zu sein. Dieser, so führte die Antragsstellerin aus, habe sie massiv bedroht. So habe der Antragsgegner gedroht, dass die Antragsstellerin „nicht mehr lebend vom Hof komme“ und dabei einen Zimmermannhammer in der Hand gehalten. Zudem stellte er in Aussicht, dass er das Haus anzünden werde.

Das Amtsgericht lehnte erstinstanzlich die vorzeitige Scheidung ab – Hintergrund dieser Ablehnung war, dass sich der Antragsgegner in einem Gewaltschutzverfahren einsichtig gezeigt habe. Die hiergegen eingelegte Beschwerde war vor dem OLG Dresden erfolgreich. 

Nach Ansicht des OLG Dresden liege durch die massiven Drohungen eine unzumutbare Härte vor.

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