Achtung Arbeitgeber - die Zustellung einer Kündigung ist oft trickreicher, als man denkt

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Eine Kündigung ist nicht die angenehmste Sache der Welt, besonders nicht für den betroffenen Arbeitnehmer. Da greift so mancher schon mal ganz tief in den Zauberkasten und denkt, mit einer Annahmeverweigerung hat er etwas bewegt. Das BAG hatte am 26.03.2015 (AZR 483/15) in einem solchen Fall zu entscheiden.

Am 22. 10. 2012 teilte ein Arbeitgeber im Beisein seiner Anwältin einer Mitarbeiterin mit, dass man ihr betriebsbedingt kündigen werde. Damit war die Frau nicht einverstanden. Ob die Arbeitnehmerin das ihr hingehaltene Kündigungsschreiben in die Hand genommen und somit vom Inhalt Kenntnis erlangt hatte, ist noch nicht aufgeklärt. Jedenfalls verließ sie das Büro ihres Arbeitgebers ohne Kündigung. Im weiteren Verlauf des Geschehens ging es darum, wann die Dame die Kündigung wirklich erhalten hatte. Unstreitig ist, dass die Arbeitnehmerin am 24.10.2012 eine Kündigung in ihrem Briefkasten fand, demnach wäre ihre Klage am 14.11.2012 gerade noch rechtzeitig erhoben worden.

Der Arbeitgeber jedoch trug vor, dass schon am 22.10. zwei seiner Mitarbeiter bei der Arbeitnehmerin erschienen und ihr sagten, sie erhalte jetzt die Kündigung, worauf sie erwiderte, sie habe keine Zeit und die Kündigung nicht annahm. Die beiden Mitarbeiter hätten das Kündigungsschreiben dann in den Hausbriefkasten der Frau gesteckt. Das LAG als Berufungsinstanz hatte das nicht genau aufgeklärt. Laut Arbeitnehmerin sprachen die zwei Mitarbeiter des Arbeitgebers nicht am 22.10 sondern am 23.10 bei ihr vor. Dass es sich bei dem Brief, den sie erst am 24.10. vorfand, um die Kündigung handelte, war ihr nicht bewusst und es sei, entgegen der Behauptungen des Arbeitgebers, auch keine Rede davon gewesen, dass sie jetzt die Kündigung bekomme.

Vor dem Arbeitsgericht unterlag die Arbeitnehmerin, das LAG gab ihr Recht und das BAG gab der Revision des Arbeitgebers statt  und verwies den Fall zur weiteren Sachaufklärung zurück an das LAG.

Man könne ja durchaus davon ausgehen, dass die Mitarbeiterin die Kündigung bereits im ersten Gespräch mit dem Arbeitgeber hätte zur Kenntnis nehmen können und somit gilt sie als zugestellt. Es reicht, wenn ihr das Schriftstück angereicht wird und so in ihren „Machtbereich“ gelangt oder in ihre unmittelbare Nähe gelegt wird, dass sie vom Inhalt Kenntnis nehmen kann.

Der Arbeitgeber muss das Schreiben, wenn die Annahme verweigert wird, einfach nur liegen lassen. Er darf es nicht wieder an sich nehmen. Liegt die Kündigung so vor dem Arbeitnehmer, dass er vom Inhalt Kenntnis nehmen kann, die Entgegennahme aber hartnäckig ablehnt, ist das trotzdem ein Zugang. Ob sich dies so verhielt muss noch festgestellt werden, daher die Zurückverweisung an das LAG.

Der Arbeitgeber jedoch war nicht untätig. Das BAG hatte auch den zweiten Zustellungsversuch noch bewertet: Es könne durchaus sein, dass die Kündigung am 23.10. rechtzeitig zugegangen ist und zwar auch dann, wenn sie erst nach 17 Uhr in den Briefkasten geworfen wurde, weil viel dafür spricht, dass die Arbeitnehmerin wusste, dass ihr eine Kündigung ins Haus steht und bei einem solchen Wissen, der Zugang auch zu später Stunde noch vermutet wird.

Anders liegt der Fall, wenn der Arbeitnehmer nicht weiß, dass ihm gekündigt werden soll, dann ist 17:00 Uhr zu spät und die Kündigung gilt erst am nächsten Tag als zugestellt. Hier waren noch zu viele Fragen im Spiel, die vom LAG zu klären sind. Möglicherweise geht man davon aus, dass die Klägerin die Einspruchsfrist verpasst hat, dass die Kündigung am 23.10.2012 erfolgte.

Wichtig ist für den Arbeitgeber, das Kündigungsschreiben keinesfalls per Post sondern persönlich mit einem Zeugen, der den Inhalt des Schreibens kennt, zuzustellen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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