Achtung: Entzug der Fahrerlaubnis trotz Corona Pandemie (VG Koblenz, Beschl. v. 01.12.2020 – 4 L 1078/20.KO)

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Allgemein:

Nicht selten kann man einem Entzug der Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 5 S. 1 StVG) oder die Anordnung eines Fahrverbotes mit dem Argument der Unzumutbarkeit abwehren. Dies gilt, sofern die behördlichen Maßnahmen eine erhebliche Härte darstellen, die ein Absehen von dem Entzug oder dem Verbot rechtfertigen. In der Praxis wird oft dahingehend argumentiert, dass der Betroffene die Fahrerlaubnis aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen zum Erhalt der Lebens- und Existenzgrundlage benötige, da sonst ein Arbeitsplatzverlust drohe.

Aktuell ist das Thema „Corona“ bzw. „COVID-19“ in aller Munde und man stößt nicht nur einmal täglich in der Presse auf diese Thematik. In ganz Deutschland werden (behördliche) Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern. Naheliegend in diesem Zusammenhang ist die Argumentation, dass man während der Corona-Pandemie auf seinen Führerschein angewiesen sei und der Entzug der Fahrerlaubnis zu einer unzumutbaren Härte führe.

Der Fall: 

Diese Auffassung vertrat ein Mann, dessen Fahrerlaubnis aufgrund von acht oder mehr Punkten in Flensburg von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde entzogen wurde. Gegen diesen Entzug ging der Betroffene in einem gerichtlichen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht in Koblenz vor und begründete dies damit, dass er seine Tochter zur Schule fahren und für seine Eltern Versorgungsfahrten durchführen müsse.

Das Verwaltungsgericht Koblenz (VG Koblenz, Beschl. v. 01.12.2020 – 4 L 1078/20.KO) entschied, dass der Entzug der Fahrerlaubnis keine unzumutbare Härte begründe. Dies gelte auch während der Corona-Krise. Ungeeignete Kraftfahrer, so die Koblenzer Richter, gefährdeten das Leben und die körperliche Unversehrtheit der übrigen Verkehrsteilnehmer. Das Gericht ist der Auffassung, dass ungeeignete Kraftfahrer nicht nur ihre eigene, sondern auch das Leben und die körperliche Unversehrtheit der übrigen Verkehrsteilnehmer gefährden. Als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt man, wenn sich nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ein Stand von acht Punkten oder mehr ergibt. Das Gericht betonte allerdings auch, dass der Betroffene gerade nicht darlegte, warum seine Tochter bzw. seine Eltern gerade auf seine Fahr- und Versorgungsdienste angewiesen seien und er für die Versorgung seiner Eltern auf öffentliche Verkehrsmittel oder Fahrrad zurückgreifen könne.  

Rechtstipp bzw. Empfehlung:

Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass pauschale Behauptungen nicht genügen. Vielmehr muss bei Entzug der Fahrerlaubnis bzw. Erteilung des Fahrverbotes gegenüber dem Gericht bzw. der Behörde detailliert erläutert werden, weshalb das Fahrverbot eine besondere Härte bedeutet. In der Regel wird mit einem Augenblickversagen (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Fahrt ins Krankenhaus) argumentiert. Darüber hinaus kann auch ein längerer Zeitraum zwischen dem Vorfall und der Verurteilung zu einem Absehen vom Fahrverbot führen. Schließlich besteht auch die Möglichkeit, ein Fahrverbot durch die Erhöhung der Geldbuße abzuwenden. Wie ein damit befasstes Gericht entscheiden wird, kann ich allerdings nicht sicher voraussagen, da die Entscheidung immer auf den konkreten Einzelfall beruht.

Droht Ihnen ein Fahrverbot? Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen? Gern können wir gemeinsam gegen diese Maßnahmen vorgehen und Ihnen Ihre Mobilität bewahren. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren zur Entwicklung einer interessengerechten Strategie zur Abwendung des Fahrverbotes bzw. der Entziehung der Fahrerlaubnis.


Mit freundlichen Grüßen

André Rosner

Rechtsanwalt


Internet: www.anwalt-rosner.de
E-Mail: rosner@anwalt-rosner.de



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