Achtung: Pflichtteilsstrafklausel bei Spanienimmobilien

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Eheleute regeln ihre Rechtsnachfolge von Todes wegen in Deutschland traditionell im Wege des so genannten Berliner Testaments. Das Berliner Testament stellt eine besondere Art des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments dar, in dem die Ehegatten bestimmen, dass zunächst der überlebende Ehegatte Alleinerbe des erstversterbenden Ehegatten wird, und erst nach dem Tode des letztversterbenden der beiden Eheleute die Kinder diesen sodann beerben.

Nicht selten kann es vorkommen, dass die Kinder, die nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten in erbrechtlicher Hinsicht leer ausgehen, den überlebenden Ehegatten mit ihrem Pflichtteilsanspruch konfrontieren. Dies kann auf Seiten des überlebenden Ehegatten zu der höchst misslichen Situation führen, dass er dem Kind, bzw. den Kindern, die Pflichtteilsansprüche geltend machen, entsprechende Zahlungen zur Erfüllung des erhobenen Pflichtteilsanspruchs zukommen lassen muss. Häufig stellen diese Zahlungsverpflichtungen den überlebenden Ehegatten vor nicht unerhebliche Probleme. Auch ein mit Immobilien „gesegneter" Nachlass gewährleistet nämlich nicht die für diesen Fall erforderliche Liquidität, da es häufig an entsprechenden Geldmitteln fehlt. Beließe man es bei der gesetzlichen Regelung, und würde der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten nicht durch entsprechende testamentarische Gestaltungen entgegen wirken, könnte der überlebende Ehegatte hierbei also vor echte Liquiditätsprobleme gestellt werden.

Üblicherweise wird durch die Ehegatten versucht, der vorstehenden Konstellation im Wege einer so genannten „Pflichtteilsstrafklausel" entgegen zu steuern. Diese soll den Kindern, die nach dem Tod des erst versterbenden Ehegatten in erbrechtlicher Hinsicht leer ausgehen, die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs dadurch unattraktiv machen, dass das Kind, welches einen Pflichtteilsanspruch geltend macht, auch nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten nur den Pflichtteil erhalten soll. Dies können Ehegatten bspw. in dem gleichen gemeinschaftlichen Testament, in dem sie auch die Erbeinsetzungen vornehmen, regeln.

Zu beachten ist aber: nicht jede Pflichtteilsstrafklausel ist sinnvoll. Eine „grobschlächtig" ausgestellte Pflichtteilsstrafklausel kann anschließend dem überlebenden Ehegatten und den Kindern echte Probleme bereiten und viel Geld kosten. Bei Vorhandensein von Spanienvermögen sind insbesondere Nichtresidente darauf angewiesen, dass wenigstens die geringen Freibeträge, die das spanische Erbschaftsteuergesetz überhaupt vorsieht (für Kinder und Ehegatten grundsätzlich knapp 16.000 €) wenigstens ausgeschöpft werden können. Erhalten die Kinder nun aber aufgrund einer unflexibel ausgestalteten Pflichtteilsklausel nichts aus dem Nachlass nach dem erstverstorbenen Ehegatten aus dem spanischen Nachlass, können deren Freibeträge in Spanien logischerweise auch nicht ausgeschöpft werden. Häufig wünscht der überlebende Ehegatten aber gerade die Ausschöpfung der Freibeträge der Kinder. Um einerseits diese aus steuerlichen Gesichtspunkten missliche Lage zu vermeiden, und um andererseits den überlebenden Ehegatten gleichwohl vor Pflichtteilsansprüchen zu schützen, empfiehlt es sich, wenigstens hinsichtlich des spanischen Vermögens den anwaltlichen Rat einer insoweit spezialisierten Kanzlei einzuholen, um ein maßgeschneidertes Testament mit einer der Interessenlage angepassten Pflichtteilsstrafklausel entwerfen zu lassen.

Nicht zu vergessen ist ohnehin, dass auf erbrechtlicher Ebene sich am Horizont erhebliche Änderungen abzeichnen, die einer Prüfung der bisher bereits errichteten letztwilligen Verfügungen empfehlenswert macht. Aufgrund der bereits rechtswirksam verabschiedeten EU-Erbrechtsverordnung ist das auf Erbfälle zukünftig anwendbare Recht grundsätzlich nicht mehr das Recht der Nationalität des Erblassers, sondern vielmehr das Recht seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Gerade die Gruppe der Spanienresidenten wird von diesen gesetzlichen Neuerungen betroffen sein. Die Frage, welche Änderungen sich  hierbei durch die Anwendbarkeit eines anderen Erbrechts (spanischen Erbrechts) ergibt, dürfte ebenso von Interesse sein, wie die Frage, ob und wie trotz Ansässigkeit in Spanien ggf. deutsches Erbrecht wählbar bleibt. Interessant in diesem Zusammenhang ist insbesondere, dass bei Anwendbarkeit spanischen Erbrechts eine „Pflichtteilsstrafklausel" ohnehin kaum Wirkung entfalten könnte, weil das spanische Erbrecht den Abkömmlingen des Erblassers ein so genanntes „Noterbrecht" gewährt, welches auch nicht durch diese Art der testamentarischen Gestaltung ausgeschlossen werden kann.

12.09.2012 

Von Dr. Burckhardt Löber und Dr. Alexander Steinmetz 



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