Achtung Steuerhinterziehung! Zuwendungen an den Ehegatten können zur Strafbarkeit führen

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Anzeigepflichten nach § 30 Erbschaftsteuergesetz beachten!

Eine nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) strafbare Steuerhinterziehung ist im täglichen Leben schneller begangen, als Sie es vermuten. Durch sogenannte ehebedingte Zuwendungen wird die Pflicht nach § 30 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ausgelöst, diese dem Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

Ehebedingte Zuwendungen unterliegen der Schenkungsteuerpflicht

Ehebedingte Zuwendungen sind alle Zuwendungen an den Ehepartner, die um der Ehe willen gemacht werden, um also die eheliche Lebensgemeinschaft zu unterstützen. Solche unterfallen auch der Schenkungsteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) schon seit langem höchstrichterlich geklärt (vgl. BFH BStBl II 1994, 366; NV 1995, 70; 1997, 444).

Steuerhinterziehung bei Unterlassen der Anzeige

Für eine ehebedingte Zuwendung reicht bereits die Errichtung eines gemeinsamen Kontos, auf das nur ein Ehegatte einzahlt und der andere Abverfügungen vornimmt, die Eröffnung eines Wertpapierdepots zugunsten des anderen Ehegatten oder etwa eine Geldschenkung an den Ehepartner. 

Dann ist sowohl der zuwendende Ehepartner als auch der erwerbende Ehegatte zur Anzeige dieser „Schenkung unter Lebenden“ gegenüber dem Finanzamt verpflichtet. Wird die Schenkung dem Finanzamt nicht mitgeteilt, ist die Steuerhinterziehung in dem Zeitpunkt vollendet und auch beendet, zu dem bei rechtzeitiger Anzeige der Zuwendung das Finanzamt den Schenkungsteuerbescheid dem Beschenkten bekanntgegeben hätte. Dabei reicht es für die Strafbarkeit aus, dass nur eine zeitliche Steuerverkürzung gegeben ist. 

Kein Entfallen der Strafbarkeit bei Erlöschen des Steueranspruchs mit Wirkung für die Vergangenheit 

Eine solche zeitliche Verkürzung ist auch dann gegeben, wenn die Zuwendung später auf den Zugewinnausgleichanspruch des beschenkten Ehegatten angerechnet wird und damit die Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit erlischt. 

So hat das Hessische Finanzgericht in seinem Urteil vom 07.05.2018 – 10 K 477/17 entschieden, dass das Erlöschen des Schenkungsteueranspruchs mit Wirkung für die Vergangenheit die Steuerhinterziehung (auf Zeit) nicht entfallen lässt. 

Ist sich dabei der Zuwendende oder der Zuwendungsempfänger seiner Anzeigepflicht nicht bewusst, so lässt dies den Vorsatz unberührt, da nur ein – in der Regel vermeidbarer – Verbotsirrtum vorliegt. Für den Vorsatz genügt, dass der Ehegatte erkannt hat, dass die ehebedingte Zuwendung möglicherweise für eine Steuerschuld von Bedeutung sein wird. 

JUDr. Heinz Tausendfreund, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht


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