Änderungen im UnterhaltsvorschussG doch nicht wie geplant zum 01.01.2017

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Die zum 01.01.2017 geplanten Änderungen im UnterhaltsvorschussG lassen auf sich warten.

Zusammengefasst die derzeitige/bisherige Rechtslage

Derzeit kann der das Kind betreuende Elternteil, sofern der andere, barunterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt zahlt oder zahlen kann, über das UnterhaltsvorschussG Unterhalt vom Staat beziehen. Dadurch soll die auch finanziell schwierige Situation des Alleinerziehenden gemindert werden.

Der Anspruch ist derzeit begrenzt auf 6 Jahre und endet mit dem 12. Geburtstag des Kindes. Der Antrag ist schriftlich beim Jugendamt zu stellen.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses orientiert sich am Mindestunterhalt. Das Kindergeld wird zu 100 % in Abzug gebracht, der Rest wird an den Alleinerziehenden ausgezahlt.

Das Jugendamt versucht dann wiederum, beim unterhaltspflichtigen Elternteil Regress zu nehmen.

Vielfach wurde u.a. kritisiert, dass die Belastungen der Alleinerziehenden nicht mit dem 12. Geburtstag des Kindes enden und mit zunehmendem Alter der Kinder die Kosten auch steigen. Daher wurde ein Gesetzesentwurf von Familienministerin Schwesig vorgelegt, der wichtige Verbesserungen vorsah.

Geplante Änderungen im UnterhaltsvorschussG

Zum 01.01.2017 sollten für Alleinerziehende wichtige Änderung in Kraft treten.

Im Gesetzesentwurf ist verankert, dass die Zahlungen nach dem UnterhaltsvorschussG ausgeweitet werden sollen. Die bisherige Begrenzung des Bezugs der Vorschussleistungen auf 6 Jahre sollte gestrichen werden.

Eine weitere geplante Änderung ist die Ausweitung der Zahlung bis zur Volljährigkeit des Kindes.

Die Änderungen hätten bis Mitte Dezember 2016 verabschiedet werden müssen. Aufgrund Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern bzw. Kommunen über die Kostentragung wurden die geplanten Änderungen im UnterhaltsvorschussG nicht verabschiedet.

Wann die geplanten Änderungen in Kraft treten, ist noch nicht bekannt.

Wir behalten für Sie die Entwicklung im Auge und werden Sie informieren, sobald ein Inkrafttreten der Verbesserungen für Alleinerziehende absehbar ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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