Ärger mit der Dachlawine

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Der Winter 2020/2021, einer der schneereichsten Winter der vergangenen Jahre, gibt Anlass, sich mit der Frage zu beschäftigen, wer ggfs. unter welchen Voraussetzungen für die Schäden aufgrund herunterfallender Dachschneelawinen haftet. Neben reinen Sachschäden (z. B. an abgeparkten Fahrzeugen) kommt es doch immer wieder auch zu erheblichen Personenschäden.

1. Nachweis des Schadenseintritts durch Dachlawine

Zunächst muss bewiesen werden, dass die jeweiligen Schäden auch tatsächlich durch eine Dachlawine verursacht wurden. Das kann dann problematisch werden, wenn eine Beweissicherung, etwa durch Lichtbilder, nicht umgehend erfolgt ist und der Schnee nach Eintreffen am Fahrzeug zum Beispiel schon gar nicht mehr vorhanden ist. Dann kann allenfalls gemutmaßt werden, dass die Schäden durch Dachlawinen verursacht wurden.

2. Verkehrssicherungspflichtverletzung?

Die häufig weitaus schwierigere Frage ist jedoch, ob dem Geschädigten gegenüber dem Hauseigentümer aus dem Schadensereignis Ansprüche zustehen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass dem Grundstückseigentümer konkret vorgeworfen werden muss, Verkehrssicherungspflichten verletzt zu haben. Das bedeutet also, dass der Eintritt eines Schadens nicht per se den Schluss einer Verkehrssicherungspflichtverletzung zulässt.

In § 32 Abs. 8 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) heißt es hierzu lediglich, dass Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben müssen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.

Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat bereits mit seinem Urteil vom 17.07.1996, Az.: 8 U 696/96, festgestellt, dass immer dann, wenn besondere Umstände vorliegen, der Hauseigentümer je nach Notwendigkeit einerseits und Zumutbarkeit andererseits Maßnahmen zur Verhinderung von Schneelawinen ergreifen muss.

Als besondere Umstände kommen die

  • allgemeine Schneelage des Ortes,
  • die allgemeine Beschaffenheit des Gebäudes,
  • die allgemein ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen,
  • die allgemeinen örtlichen Verkehrsverhältnisse,
  • die konkreten Schneeverhältnisse,
  • die Witterungslage sowie
  • die konkrete Verkehrseröffnung

in Betracht.

Das heißt also, dass man die Frage, ob der Hauseigentümer aus einer Verkehrssicherungspflichtverletzung haftet, nicht „schwarz oder weiß“ beantworten kann, sondern stets anhand der Umstände des Einzelfalls würdigen muss.

3. Mitverschulden des Geschädigten

Der Schädiger wird häufig auch ein Mitverschulden des Geschädigten einwenden. Das kann etwa darin liegen, dass dem Geschädigten die Gefahr des herabfallenden Schnees bekannt bzw. infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Das kann dazu führen, dass bspw. das Fahrzeug nicht an die entsprechende Stelle hätte abgestellt werden dürfen. Diese Argumentation ist nicht unproblematisch, etwa wenn der Parkplatz speziell zugewiesen wurde oder anderweitig freie Parkmöglichkeiten nicht vorhanden waren. Auch wird man einem Fußgänger, der von einer Dachlawine überrascht wird, nicht generell unterstellen dürfen, dass er die Gefahr hätte erkennen können bzw. müssen.

4. Anspruchshöhe

Zuletzt muss die Anspruchshöhe ermittelt werden. Bei reinen Sachschäden können das die Reparaturkosten eines Pkws, im Totalschadensfall auch der so genannte Wiederbeschaffungsaufwand sein. Bei Personenschäden kommen neben einem Schmerzensgeld auch ein Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfallschaden oder etwa Zuzahlungskosten für Medikamente u. ä. in Betracht.

Nicht nur wegen der Frage, ob überhaupt Ansprüche gegen den Hauseigentümer bestehen, sondern auch in welcher Höhe, sollten Sie sich im Zweifel rechtlichen Rat einholen.

[Detailinformationen: RA Clemens Biastoch, Tätigkeitsschwerpunkte Baurecht und Verkehrsrecht, Telefon 0351 80718-68, biastoch@dresdner-fachanwaelte.de] 


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Foto(s): Hans Braxmeier auf Pixabay

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