AG Düsseldorf: Pauschaler Verweis auf „Hackerangriff” verspricht keinen Erfolg in Tauschbörsenfällen

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Amtsgericht Düsseldorf vom 04.01.2018., Az. 14 C 100/17

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Der beklagte Anschlussinhaber behauptete in dem genannten Verfahren, für das Angebot des streitgegenständlichen Filmwerks in einer Tauschbörse nicht verantwortlich gewesen zu sein und verwies im Übrigen auf einen unbekannten Dritten. Es sei insoweit bekannt, dass WLAN-Netzwerke jederzeit „gehackt“ werden könnten. Im Internet gebe es hierzu zahlreiche „Anleitungen und spezielle Programme“. Ferner stellte er pauschal infrage, ob die Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zu seinem Internetanschluss richtig erfolgt sei.

Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte den Beklagten in vollem Umfang.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätte sich aus dem Vortrag des Beklagten die ernsthafte Möglichkeit ergeben müssen, dass andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen. Der bloße Verweis auf Anleitungen im Internet, wie Internetanschlüsse „gehackt“ werden könnten, lasse jedoch weder darauf schließen, dass der Internetanschluss des Beklagten nicht hinreichend gesichert gewesen wäre, noch, dass gerade der Internetanschluss des Beklagten zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung einer konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen sei. Derart allgemeine Darlegungen seien im Rahmen der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast daher unbeachtlich.

Soweit der Beklagte die korrekte Zuordnung seiner IP-Adresse pauschal in Zweifel zog, fehle es vor dem Hintergrund der substanziiert dargelegten Anschlussermittlung durch die Klägerin an einem wirksamen Bestreiten. Im Ergebnis sei somit unstreitig, dass die Rechtsverletzung über seinen Anschluss erfolgte.

Auch der Einwand des Beklagten, die Abmahnung sowie sämtliche weitere Schreiben – bis auf den Mahnbescheid – gar nicht erhalten zu haben, wurde vom Amtsgericht Düsseldorf verworfen:

„Das Gericht ist bei Würdigung des Verhandlungsinhalts gem. §§ 495 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 ZPO davon überzeugt, dass dem Beklagten die Abmahnung vom [Datum] zugegangen ist. Die Klägerin legt als Anlage K 4 insgesamt sieben anwaltliche Schreiben vor, die sämtlich an die Anschrift des Beklagten gerichtet waren, unter der ihm auch die gerichtlichen Schriftstücke zugestellt werden konnten.

Die Versendung der Schreiben an ihn bestreitet der Beklagte nicht, nur deren Zugang. Angesichts der Zahl der Schreiben erscheint ein fehlender Zugang sämtlicher Schreiben als bloß denktheoretische Möglichkeit, für die nichts spricht und die daher ausgeschlossen werden kann.”

Im Ergebnis verurteilte das Gericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 1.000,00, der geforderten Rechtsanwaltskosten und zudem zur kompletten Übernahme der Kosten des Rechtsstreits (inklusive Reisekosten).

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