Waldorf Frommer: Pauschaler Verweis des Anschlussinhabers auf Hackerangriff genügt nicht

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Amtsgericht Düsseldorf vom 15.03.2019, Az. 13 C 172/18

Im vorliegenden Verfahren wurde der Anschlussinhaber aufgrund illegaler Tauschbörsennutzung auf Erstattung von Schadensersatz sowie anwaltlicher Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Der Beklagte bestritt die eigene Täterschaft und behauptete zunächst, dass die Rechtsverletzung nicht durch Dritte in seinem Haushalt begangen worden sei. Vielmehr müsse die Rechtsverletzung „unbefugt von Dritten“ vorgenommen worden sein. In einem weiteren Schriftsatz änderte der Beklagte sodann seinen Vortrag und behauptete, dass ein „Missgriff“ durch eines seiner Kinder „nicht ausgeschlossen“ werden könne. 

Darüber hinaus wendete sich der Beklagte auch gegen die Ermittlung und Zuordnung der Rechtsverletzung zu seinem Anschluss.

Das Amtsgericht hatte zunächst „keine Zweifel an der zutreffenden Ermittlung der IP-Adresse“. Auch das pauschale Bestreiten der richtigen Zuordnung sei unbeachtlich. Somit stand fest, dass die Rechtsverletzung über den Anschluss des Beklagten begangen wurde.

Nach den Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts war der Beklagte „gemäß der gegen ihn sprechenden Vermutung als Täter der Urheberrechtsverletzung zu behandeln, da er den Anforderungen an die ihn treffende sekundäre Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen“ sei. 

Der Vortrag des Beklagten erschöpfe sich „vielmehr in dem pauschalen Verweis auf eine theoretische Zugriffsmöglichkeit Dritter“, was nicht ausreichend sei.

Auch die pauschale Behauptung eines „Hackerangriffs“ wertete das Gericht als unsubstantiiert und konnte „keine greifbaren Anknüpfungspunkte“ zur Rechtsverletzung ausmachen.

Gegen den angesetzten Schadensersatz in Höhe von EUR 1.000,00 für die illegale Verbreitung eines Filmwerkes sowie die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten hatte das Gericht ebenfalls keinerlei Bedenken.

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