AG Köln: 10,00 € Schadensersatz pro Musiktitel - Filesharing!

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Das Amtsgericht Köln hat in einer bemerkenswerten aktuellen Entscheidung (Urt. v. 10.03.2014, Az.: 125 C 495/13) den Schadensersatz für den Upload eines Musiktitels über ein Filesharing-Netzwerk auf € 10,00 festgesetzt.

Das Gericht beschreitet in der Begründung neue Wege und stellt auf die besonderen technischen Gegebenheiten beim Filesharing ab:

Von anderen Urheberrechtsverletzungen unterscheide sich Filesharing insoweit, als nicht einzelne Verletzer das Werk nutzen und an eine regelmäßig wesentlich größere Öffentlichkeit weiterverbreiten, sondern die Gruppe der Weiterverbreiter und Nutzer weitgehend identisch ist. Zudem werden nicht die Dateien in ihrer Gesamtheit, sondern in Fragmenten übertragen, und zwar in Netzwerken, an die ständig hunderttausende Teilnehmer angeschlossen sind, und für die die Teilnahme des Einzelnen nahezu keine Bedeutung hat, da auch ohne diesen die Nachfrage der Teilnehmer durch andere Anbieter befriedigt werde. Dies sei jedenfalls bei aktuellen Musikalben populärer Künstler der Fall. Bei der Berechnung einer fiktiven Lizenz sei dies zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund sei ein Schadensersatz von € 10,00 pro Musiktitel angemessen.

Bewertung:

Die Entscheidung des Amtsgerichts Köln ist ein erfreuliches Statement gegen die unselige Entwicklung der Rechtsprechung in den vergangenen Jahren, Schadensersatzbeträge in einer Größenordnung von € 150,00 – 300,00 pro Musiktitel zuzusprechen.

Wer illegal Musik oder andere Dateien über das Internet tauscht, soll eine Schadenskompensation hierfür leisten – dise Einsicht hat auch der Großteil der von Abmahnungen betroffenen Mandanten. Die Höhe der teilweise geforderten Beträge, die für manchen Mandanten bereits Existenzängste hervorrufen, ist jedoch nicht begründbar. Von den Eltern kann nicht verlangt werden, dass diese ihre Kinder bei der Internetnutzung lückenlos überwachen, dies ist bereits gerichtlich entschieden. Die leichtsinnige Nutzung von Filesharingprogrammen soll jedoch dazu führen, dass Schadensersatzforderungen in Höhe von mehreren tausend Euro gegen die Familie geltend gemacht werden können?

Das ist unverhältnismäßig. Die Entscheidung des AG Köln sowie das klare – damit verbundene – Statement sind daher zu begrüßen! Ob die Entscheidung in zweiter Instanz Bestand hat, bleibt abzuwarten. Vielleicht gibt die Entscheidung Anlass dazu, dass auch beim Landgericht Köln umgedacht wird – es wäre nicht das erste Mal.


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