AG Neuwied: Kein Vertragsschluss bei Abbruch von eBay-Auktion vor Erreichen des Mindestgebots

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Das AG Neuwied hat mit Urteil vom 08.07.2013, Az.: 42 C 430/13, entschieden, dass der vorzeitige Abbruch einer eBay-Auktion durch den Angebotsersteller vor Erreichen des festgelegten Mindestgebots nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss mit dem bis dahin Höchstbietendem führt.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des Gerichts zugrunde: Der spätere Kläger bot auf der Internetplattform eBay ein Motorrad zur Versteigerung (rechtlich betrachtet handelt es sich um ein Verkaufsangebot) an. Das Kaufangebot war mit einem Mindestpreis versehen. Noch vor Ablauf des Auktionszeitraums brach der Kläger die Versteigerung ab, da das aktuell höchste Gebot weit unter dem geforderten Mindestgebot lag. Der bis dahin Höchstbietende war der Meinung, zwischen ihm und dem Kläger sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, § 433 BGB. Als der Beklagte telefonisch mitteilte, den Kläger notfalls gerichtlich zu verklagen, erhob der Kläger Feststellungsklage zum zuständigen Gericht mit dem Antrag festzustellen, dass dem Beklagten keinerlei Ansprüche (Anspruch auf Übereignung aus § 433 Abs. 1 BGB oder Schadensersatzansprüche wegen Nichtleistung) gegen den Kläger zustehen.

Die Richter am AG Neuwied folgten der Rechtsauffassung des Klägers und sahen die Feststellungsklage als begründet an. Zwischen den Parteien sei kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Wörtlich heißt es in den Entscheidungsgründen:

„Es kann auch dahingestellt bleiben, aus welchen konkreten Gründen der Kläger die Auktion abgebrochen hat bzw. ob er diese abbrechen musste. Entscheidend ist, dass bei Beendigung der Auktion das vom Kläger festgelegte Mindestgebot nicht durch das Angebot des Beklagten erreicht worden ist. Dies ergibt sich bereits aus der vorgelegten Dokumentation des eBay-Angebots. Vor diesem Hintergrund kann der Beklagte somit die Erklärung des Klägers nicht so auffassen, dass er vor Erreichen des Mindestgebots das Motorrad verkaufen wollte. Infolgedessen ist – auch bei vorzeitiger Beendigung der sog. Internetauktion – kein Kaufvertrag zwischen den Parteien im Sinne des § 433 BGB zustande gekommen. Aus den vorgenannten Gründen scheiden auch Sekundäransprüche (z. B. ein Schadensersatz statt der Leistung) des Beklagten aus.“

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Rechtsanwalt Matthias Lederer


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