AGG-Klage einer schwangeren Angestellten

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Ein Arbeitgeber hatte mit einer Frau ein auf zwei Jahre befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen. Im Arbeitsvertrag waren Probezeit und Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vereinbart. Als der Arbeitgeber erkannte, dass die Arbeitnehmerin doch nicht zu 100 % auf die Position passt, kündigte er nach 4 Monaten (am 18.11.2010) das Arbeitsverhältnis fristgemäß innerhalb der Probezeit zum 03.12.2010.

Vier Tage nach Ausspruch der Kündigung wurde der Frau von ihrem Arzt eine Schwangerschaft bescheinigt. Eine Vorstellung beim Betriebsarzt des Arbeitgebers bestätigte das einige Zeit später.

Die Arbeitnehmerin wurde bei ihrem Arbeitgeber vorstellig mit dem Ziel, diesen zu bewegen vom Festhalten an der Kündigung abzusehen. Zunächst gab es keine Reaktion des Arbeitgebers auf dieses Ansinnen und die Mitarbeiterin entschloss sich zur Kündigungsschutzklage.

Da der Betriebsarzt die Schwangerschaft in der Zeit der Kündigung bestätigte, entschloss sich der Arbeitgeber letztlich, die Kündigung „zurückzunehmen".

Das ist juristisch aber nicht möglich!

Die Arbeitnehmerin hätte dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu den gleichen Bedingungen weiterzuführen, zustimmen müssen. Da sie das nicht getan hat, wurde durch ein Anerkenntnisurteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Nach Ende der Befristung endete das Arbeitsverhältnis - wie ursprünglich vereinbart - am 05.07.2012.

Da sich die Klägerin infolge des zögerlichen Verhaltens des Arbeitgebers bezüglich der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geschlechtsbezogen diskriminiert fühlte, forderte sie Schadenersatz in Höhe von drei Monatsgehältern.

Sie klagte durch drei Instanzen und unterlag.

Das Bundesarbeitsgericht hat unter Az.: 8AZR742/12 (bisher nur Pressemitteilung PM 63/13) festgestellt, dass deshalb keine Diskriminierung in der Kündigungserklärung liegen konnte, weil der Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt noch nichts von der Schwangerschaft wusste.

Der Wunsch der Klägerin auf „Rücknahme" der Kündigung war aus juristischen Gründen unmöglich. Darüber war die die Klägerin aufgeklärt, so dass auch das Bestehen auf Kündigung durch den Arbeitgeber keine Diskriminierung war.


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