Airbnb und der Ärger mit dem Finanzamt

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Mancher Airbnb-Vermieter hat es in der Vergangenheit mit der Versteuerung von Einnahmen aus diesem Geschäft nicht so ernst genommen. Spätestens jetzt sollte sich jeder Vermieter genau überlegen, wie er vorgeht.

Die Vermietungsplattform Airbnb muss künftig steuerliche Kontrolldaten an die Bundes- und Landesbehörden herausgeben. Mieteinnahmen sind bekanntermaßen zu versteuern, soweit sie EUR 520 jährlich übersteigen und das Gesamteinkommen über dem Grundfreibetrag (EUR 9408 für Singles) liegt. Werden darüberliegende Einnahmen nicht versteuert, handelt es sich um eine strafbare Steuerhinterziehung, die nach § 370 der Abgabenordnung (AO) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Unabhängig von strafrechtlichen Gesichtspunkten, sind die hinterzogenen Steuern samt Verzugszinsen nachträglich an die Behörde abzuführen. Möglicherweise ist es ratsam, wegen der in den vergangenen Jahren nicht gezahlten Steuern eine strafbefreiende Selbstanzeige zu erstatten, bevor das Finanzamt und die Steuerfahndung zuschlagen.

In vielen größeren Städten richtet die Steuerfahndung bereits Sondereinheiten ein. Nicht nur die Wohnraumvermietung, sondern auch touristische Kurzvermietungen werden künftig besonders unter die Lupe genommen. Es ist bekannt, dass Airbnb in München im Zeitraum des Oktoberfestes (coronabedingt das Jahr 2020 mal ausgenommen) Hochkonjunktur hat und aberwitzige Preise für Vermietungen erzielt werden. In Städten wie Berlin, Düsseldorf und Hamburg könnten ähnliche Zustände herrschen. Allein die Hamburger Steuerfahndung hat auch ohne Kontrolldaten bereits im Jahr 2017 über 200 Fälle der „Schwarz-Vermietung“ nachweisen können.

 

Rechtsanwalt Dennis Wiegard

Düsseldorf, den 08. September 2020



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