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Nachbarschaftshilfeverein - Ärger mit dem Finanzamt

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Eigentlich geht man davon aus, dass auch der Fiskus Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung gerne sieht. Doch ein Nachbarschaftshilfeverein bekam richtig Ärger mit dem Finanzamt, das ihm sogar seine Gemeinnützigkeit aberkennen wollte. Die Redaktion von anwalt.de berichtet, wie es dazu kam und welche Lösung die Beteiligten finden konnten.

In Norheim wird Nachbarschaftshilfe groß geschrieben. Viele Einwohner sind Mitglieder des Vereins „Norheimer Netz - Nachbarschaftshilfe" und greifen ihren Mitmenschen gerne helfend unter die Arme. Für Rentner und andere, die Hilfe benötigen, erledigen sie Besorgungen, übernehmen Kehr- und Winterdienst, stellen die Mülltonne auf die Straße oder pflegen den Garten - alles kostenlos. Ganze 130,- Euro Spendengelder befanden sich in der Vereinskasse, als das Norheimer Netz unerfreuliche Post vom Finanzamt bekam: Weil sie gemäß ihrer Vereinssatzung mit diesen Tätigkeiten sich gegenseitig unterstützen, drohte ihnen das Finanzamt mit der Aberkennung ihrer Gemeinnützigkeit. Damit wären Spenden an den Verein nicht mehr steuerbegünstigt und er hätte keine Spendenquittungen mehr ausstellen können.

Zentrale Norm für die Gemeinnützigkeit ist § 53 Abgabenordung (AO), der bestimmt:

„Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder

2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind

a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und

b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,

die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Haushaltsangehörigen haben. Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe, Leistungen zur Sicherung des Lebensmittelunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und bis zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen sozialhilfeberechtigt wären, oder Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hätten. Unterhaltsansprüche sind zu berücksichtigen."

Da man sich laut der Vereinssatzung gegenseitig helfen wollte, würden nach Ansicht des Finanzamtes eigenwirtschaftliche Interessen gefördert. Darüber hinaus dürften keine Dienste angeboten werden, die von Unternehmen ausgeführt werden können.

Nachdem die Medien von dem Fall berichteten und die Angelegenheit sogar als Hammer der Woche im Länderspiegel (ZDF, Sendung v. 06.12.2008) präsentiert worden war, fand sich schließlich nach längerem Hin und Her eine Lösung, mit der beide Seiten zufrieden waren. Alle Mitglieder stimmten einstimmig einer Änderung der Satzung ihres Vereins zu. Der Begriff „gegenseitig" wurde gestrichen und der Zweck auf die Förderung der Jugend- und Altenhilfe in Norheim und Hilfeleistungen in Notsituationen beschränkt.

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