Aktuelle Abmahnung der Motion E-Services GmbH durch CBH

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Aktuell liegt uns eine urheberrechtliche Abmahnung durch die Rechtsanwaltskanzlei CBH aus Hamburg vor, die von der Motion E-Services GmbH, ebenfalls mit Sitz in Hamburg, mit deren rechtlicher Vertretung beauftragt sind.

Wenn Sie eine urheberrechtliche Abmahnung von CBH erhalten haben, können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt für Urheberrecht nutzen. Übersenden Sie uns hierzu einfach die Abmahnung via E-Mail. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

Wie lautet der Vorwurf der E-Services GmbH durch ihren Rechtsvertreter?

Der Adressatin der vorliegenden Abmahnung wird ein Verstoß gegen Urheberrechte der E-Services GmbH vorgeworfen. Das Unternehmen sei auf die Anfertigung von Fotografien zur Bewerbung von Bekleidungsstücken spezialisiert und habe an diesen Lichtbildwerken die alleinige Urheberschaft im Sinne des § 2 UrhG inne.

Die Adressatin der Abmahnung soll über ihren Shop auf der Online-Handelsplattform eBay-Kleinanzeigen ein Produkt unter der Verwendung von zwei Fotografien der Mandantin von CBH unrechtmäßig beworben haben. Dadurch seien die Verwertungsrechte der maßgeblichen Urheberin sowie mangels Nennung der Urheberschaft die Pflicht zur Namensnennung aus § 13 UrhG verletzt.

Daraus würden sich unter anderem Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der E-Services GmbH aus §§ 97, 97a Abs. 1, 101 Abs. 1 UrhG, 242 BGB ergeben.

Welche Forderungen stellt der Rechtsvertreter von CBH für seine Mandantin?

Die E-Services GmbH fordert durch ihren Rechtsvertreter

  • die Abgabe einer Unterlassungserklärung (formularmäßig beigefügt)
  • Schadenersatz hinsichtlich sämtlicher – auch künftiger – Schäden dem Grunde nach anzuerkennen
  • Auskunftserteilung bzgl. Art, Umfang und Dauer der behaupteten Verletzungshandlungen
  • Übernahme der Rechtsanwaltsgebühren bei einem Gegenstandswert von mindestens 1.000,00 EUR und Erstattung der Testkaufkosten

Wie sollte man auf eine solche Abmahnung am besten reagieren?

Der Erhalt eines solchen Schreibens birgt immense Risiken für den Adressaten. Zunächst sollte den gestellten Forderungen keinesfalls voreilig nachgekommen werden. Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung kann nämlich wegen ihrer strafbewehrten Bindung kaum mehr rückgängig gemacht werden. Zudem können auf der Grundlage von erteilten Auskünften weitere Schadenersatzforderungen folgen.

Auch sollte eine direkte Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Rechtsanwalt von CBH möglichst vermieden werden. Ein Gespräch dieser Art zeichnet sich meist durch eine ungleiche Machtverteilung aus, wobei eine Übervorteilung der Mandantin der Kanzlei oder nachteilhafte Einlassungen des Abgemahnten zu befürchten sind.

Die möglichen rechtlichen und vor allem finanziellen Folgen einer unüberlegten Reaktion sind daher nicht zu unterschätzen.

Andererseits sollten die von der Gegenseite in dem Schreiben gesetzten Fristen auch nicht einfach reaktionslos verstrichen lassen werden. Es sollte rechtzeitig ein im Urheberrecht spezialisierter Fachanwalt konsultiert werden, der gemessen an den individuellen Interessen des Mandanten zusammen mit ihm über die in dieser Situation richtigen Schritte entscheiden kann. Insbesondere kann das Unterlassungsversprechen in zum Vorteil des Mandanten modifizierter Form abgegeben werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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