Aktuelle OLG-Entscheidung zu den Pflichten des bauüberwachenden Architekten

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Das OLG München hat mit Endurteil vom 20. Januar 2021 (Az. 20 U 2534/20 Bau) entschieden, dass es zu den Pflichten des bauüberwachenden Architekten gehört, auch die Ausführung von Schweißnähten zu überwachen.

Dem Verfahren lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger begehrte einen Schadensersatz wegen Baumängeln an einem Gebäude und machte gegen seinen Architekten Planungs- und Überwachungsfehler geltend. In der Vorinstanz hatte das Landgericht Landshut mit Urteil vom 16. März 2020 (Az. 23 O 857/13) für Mängel im Bereich der Abdichtung sowie für eine Durchfeuchtung der Fassade als Folge der nicht ordnungsgemäßen Abdichtung eine Haftung des Architekten angenommen. Das Landgericht bezog sich dabei auf ein Sachverständigengutachten vom 29. April 2015, bei dem Mängel im Bereich der Abdichtung festgestellt wurden:

mit Hilfe eines Probewasseraufstaus von ca. 7 cm auf der Abdichtungsebene der Dachterrasse konnten nach mehreren Stunden Wassereintritte beobachtet werden, d. h. es lagen kleine Undichtigkeiten (z. B. an den Schweißnähten) vor, die von Fachleuten (z. B. Dachdecker, Privatgutachter, Gerichtsgutachter) augenscheinlich nicht erkennbar waren. (…) daher ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Ausführungsfehler zu kleinen Leckagen in der Abdichtungsebene (z. B. im Bereich der Schweißnähte) geführt haben und so die Feuchtigkeitsschäden aufgetreten sind“.

Die Ausführung des Sachverständigten führten zur Überzeugung des Gerichts, dass Mängel im Bereich der Abdichtung gegeben sind und es bejahte eine Verletzung der Bauüberwachungspflicht des Architekten. Das Gericht hat dabei die Abdichtungsarbeiten als besonders gefahrgeneigte Arbeiten eingeordnet (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 30. März 2017 – Az. 12 U 71/16).

Kommt es bei derartigen Arbeiten zu Ausführungsmängeln, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Architekt seine Bauüberwachungspflicht verletzt hat (vgl. OLG Brandenburg, s.o., BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 – Az. VII ZR 81/00).

Auch der Einwand des Architekten, dass nach dem Sachverständigengutachten die Undichtigkeit an einzelnen Schweißnähten der Abdichtungsebene selbst für Fachleute (z. B. Dachdecker, Privatgutachter, Gerichtsgutachter) nicht erkennbar war, spricht für das OLG München nicht gegen die Annahme einer Verletzung der Bauüberwachungspflicht auf der Grundlage des Beweises des ersten Anscheins. Es führt hierzu aus:

Denn von einem Architekten kann zumindest erwartet werden, dass er diese gefahrträchtigen Abdichtungsarbeiten, nach Abschluss der Arbeiten und bevor diese zugebaut werden, kontrolliert. Denn bei typischen Gefahrenquellen, kritischen Bauabschnitten für den Gesamterfolg und nur kurzzeitig kontrollierbaren Gewerken muss im Rahmen der ordnungsgemäßen Bauaufsicht bereits rechtzeitig vor Verwirklichung von Mängeln am Bauwerk das Entstehen von Mängeln verhindert bzw. rechtzeitig deren Behebung veranlasst werden (vgl. OLG München, Urteil vom 08. Juni 2010 – Az. 28 U 2751/06).

Für Architekten ist also erforderlicher denn je, dass sie ihre Überwachungstätigkeiten umfassend dokumentieren. Dies gilt auch für „handwerkliche Selbstverständlichkeiten“, wie der Ausführung von Schweißnähten, wenn es sich insgesamt um gefahrträchtige Arbeiten wie Abdichtungsarbeiten handelt.

Düsseldorf, den 10. Februar 2021

Autor: Rechtsanwalt Dennis Wiegard

Foto(s): jasper-law.com


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