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Info Zivilrecht

Das deutsche Rechtssystem unterscheidet zwischen drei großen Rechtsbereichen: dem öffentlichen Recht, dem Zivilrecht und dem Strafrecht. Das Zivilrecht behandelt alle Rechtsbeziehungen von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts untereinander. Die Gleichrangigkeit zwischen den Privaten ist das wesentliche Abgrenzungsmerkmal zum Öffentlichen Recht und dem Strafrecht, die durch das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger gekennzeichnet sind. Sowohl im öffentlichen Recht als auch im Strafrecht tritt der Staat als Hoheitsträger auf.
 
Unter dem Oberbegriff des Zivilrechts lässt sich wiederum zwischen dem allgemeinen Privatrecht, nämlich dem Bürgerlichen Recht, und dem sogenannten Sonderprivatrecht unterscheiden.
Das Bürgerliche Recht finden sich in erster Linie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und beinhaltet fünf große Rechtsgebiete:
  • Allgemeiner Teil einschließlich das Recht der Personen
  • Das Recht der Schuldverhältnisse (Schuldrecht)
  • Das Sachenrecht
  • Das Familienrecht
  • Das Erbrecht
Man spricht davon, dass das BGB eine Person "von der Wiege bis zur Bahre" begleitet, angefangen mit den Vorschriften zur Rechtsfähigkeit von Personen im allgemeinen Teil, den Vorschriften über Rechte und Pflichten von natürlichen oder juristischen Personen aus (gesetzlichen oder vertraglichen) Schuldverhältnissen, den Rechtsbeziehungen zu Sachen, den Vorschriften zur Familie (Verwandschaft, Eheschließung, Kinder, Scheidung usw.) bishin zu den erbrechtlichen Regelungen (gesetzliches Erbrecht, Verfügung von Todes wegen, Testament, Pflichtteil usw.).
 
Innerhalb dieser fünf Bücher des BGB umfasst das Bürgerliche Recht unter anderem folgende Bereiche: Das Vertragsrecht (Kaufrecht, Schenkungsrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Verbraucherschutzvorschriften)mit dem zugehörigen Gewährleistungsrecht, das Sachenrecht (u.a. Besitz- und Eigentumsvorschriften, Pfandrechte, Grundstücksrecht bzw. Immobilienrecht), das Schadensersatzrecht, Schmerzensgeldrecht, das Eherecht, das Unterhaltsrecht, das Betreuungsrecht, das Scheidungsrecht, die Vorschriften über gesetzliche Erfolge, über Testamente, Pflichtteilsregelungen, Auflagen oder Vermächtnisse.
Zusätzlich zählen zum Bürgerlichen Recht auch das Produkthaftungsgesetz (ProdHG, das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
 
Als Sonderprivatrecht bezeichnet man die Privatrechtsgebiete, die nur eingeschränkt für bestimmte Personen anwendbar sind: So zum Beispiel das Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute, das Arbeitsrecht mit den Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, das Urheberrecht, das Wettbewerbsrecht, das Gesellschaftsrecht oder auch das Wertpapierrecht oder das private Baurecht.
 
Zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten werden vor den Zivilgerichten geltend gemacht. Zum Zivilprozessrecht zählen neben dem eigentlichen Zivilprozess auch das Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung. Bei den Zivilgerichten unterscheidet man die streitige Gerichtsbarkeit (auch: ordentliche Gerichtsbarkeit), die über allgemeine zivilrechtliche Streitigkeiten entscheidet. Erstinstanzlich sind abhängig vom Streitwert das Amtsgericht (AG) oder das Landgericht (LG) zuständig. In zweiter Instanz das Landgericht oder Oberlandesgericht (OLG) und schließlich der Bundesgerichtshof (BGH).
Die Arbeitsgerichte stellen eine eigene Gerichtsbarkeit dar, die ausschließlich über Streitigkeiten um Rechte und Pflichten aus Arbeitsverhältnissen u.Ä, entscheidet.
 
In der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, die auch zum Zivilrecht gehört sind nur wenige Verfahrensarten untergebracht, bei denen, für bestimmte zivilrechtliche Angelegenheiten auf Antrag und auch von Amts wegen Beschlüsse getroffen werden, wie beispielsweise über die Erteilung eines Erbscheins, Beschlüsse im Rahmen der Rechtspflege oder bei familienrechtlichen Fragen, zum Beispiel im Sorgerecht oder zu Scheidungssachfragen.
 
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