Aktuelles Urteil zur Energiepreispauschale (EPP I) - Was Sie jetzt wissen müssen!

  • 3 Minuten Lesezeit

Ursprünglich als staatliche Entlastungsmaßnahme gedacht, sorgt die im Jahr 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale (EPP) aufgrund eines aktuellen Urteils des Finanzgerichts Münster nun für große Sorgen bei Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern. 

Droht Ihnen jetzt ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung, da Sie überhaupt keine Steuererklärung abgegeben oder keine Angaben zur EPP in Ihrer Steuererklärung getätigt haben?

Wir klären auf!


DNK Rechtsanwälte - 

Ihr Partner bei Fragen zur EPP


Für Fragen rund um die steuerliche Behandlung der Energiepreispauschale steht Ihnen unsere Kanzlei DNK Rechtsanwälte zur Verfügung.

Unsere Münchener Steuerrechtsboutique ist seit Jahren auf das Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisiert.

Mit unserem Team hochqualifizierter Beraterinnen und Berater bieten wir unseren Mandanten maßgeschneiderte Lösungen für jedes Anliegen. 

Wir beraten und unterstützen Sie unter anderem in folgenden Belangen:

  • Rechtssichere und steueroptimierte Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung
  • Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid
  • Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung inklusive der Abgabe von Berichtigungserklärungen und strafbefreienden Selbstanzeigen

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung an der Schnittstelle von Strafrecht und Steuerrecht gelingt es uns regelmäßig, für unsere Mandantinnen und Mandanten erfreuliche Ergebnisse zu erzielen. Verlassen Sie sich auf unsere Expertise.


Das Urteil des Finanzgerichts

In einem Musterverfahren urteilte das Finanzgericht Münster am 17.04.2024 (Az. 14 K 1425/23E), dass es sich bei der Energiepreispauschale I um steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt. 


Was bedeutet dieses Urteil für Sie?

Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, die Ihnen im Kalenderjahr 2022 ausgezahlt worden ist, ist dem Urteil zufolge nicht steuerfrei. Sie müssen diese staatliche Zahlung daher unter Umständen versteuern.

Aber: Das Urteil des Finanzgerichts Münster ist zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig. Das bedeutet, dass das Urteil noch mit einem Rechtsmittel (hier der Revision zum Bundesfinanzhof) angegriffen werden kann und ggfs. anschließend erneut überprüft werden müsste. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird der Kläger in diesem Verfahren die Revision beim BFH einlegen.

In erster Linie bedeutet das Urteil für Sie daher Eines: Abwarten auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Wir gehen nicht davon aus, dass die Finanzbehörden nun voreilig strafrechtliche Ermittlungsverfahren einleiten werden.

Sollten Sie in der Zwischenzeit einen Einkommensteuerbescheid für 2022 erhalten, in dem das Finanzamt die EPP als steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigt, empfiehlt es sich weiterhin, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Wir unterstützen Sie hierbei und - falls Sie bereits einen Einspruch eingelegt haben - auch dabei, einen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens zu stellen. 


***

Das Urteil des Finanzgerichts Münster wirft durchaus bedeutende Fragen auf. Wir liefern eine erste Einschätzung hierzu:


Müssen Sie nun nachträglich eine Steuererklärung abgeben?

Für verheiratete Arbeitnehmende mit Steuerklasse 4 oder ledige Arbeitnehmende, die grundsätzlich keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung trifft, könnte das Urteil eine nachträgliche Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung begründen. Zumindest dann, wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer weitere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen. Hier muss man aber noch danach unterscheiden, ob die EPP durch Ihren Arbeitgeber ausgezahlt wurde, oder ob diese erst bei der Veranlagung Berücksichtigung findet. Die konkreten Auswirkungen des Urteils sind noch ungeklärt. Es bleibt abzuwarten, ob und wie der Bundesfinanzhof diese Rechtsfragen entscheiden wird. 


Was können Sie tun, wenn Sie schon eine Steuererklärung ohne Angaben zur EPP abgegeben haben?

Für Arbeitnehmende, die für das Veranlagungsjahr 2022 eine Steuererklärung abgegeben haben, dürfte nach unserer derzeitigen Einschätzung die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige das Mittel der Wahl zur Straffreiheit werden. 

Wir unterstützen Sie bei der Korrektur Ihrer Steuererklärung und bewahren Sie vor einem Steuerstrafverfahren.

***


Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erwarten wir mit Spannung. Ebenso halten wir es prinzipiell für denkbar, dass der Gesetzgeber auf das Urteil reagieren wird und z. B. einen Befreiungstatbestand für die Energiepreispauschale schafft, damit diese steuerfrei gestellt wird. Wir halten Sie in jedem Fall auf dem Laufenden! 

Bei zwischenzeitlichen Fragen zur Thematik stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Ihr persönlicher Ansprechpartner


Zögern Sie nicht, bei Fragen zur Energiepreispauschale und zum Vorwurf der Steuerhinterziehung mit mir in Kontakt zu treten!


Maximilian Krämer, LL. M.

  • Rechtsanwalt
  • Steuerstrafrechtsexperte
  • Partner der Kanzlei DNK Rechtsanwälte
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht
  • Referent und Autor
Foto(s): https://www.freepik.com/author/wwwslonpics sowie Sebastian Weger SBW Fotografie

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt und Fachanwalt Maximilian Krämer LL. M.

Beiträge zum Thema