Schwiegereltern-Schenkung – aktuelles Bundesgerichtshof (BGH) Urteil

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Oftmals schenken Eltern Ihrem Kind und dessen (Ehe-) Partner Geld, welches dann zum Kauf oder zur Finanzierung einer Wohnimmobilie dienen soll. Die Eltern denken sich dabei üblicherweise, dass die Immobilie vom Kind und dessen Ehepartner für einige Zeit genutzt wird. 

Bei einer Trennung stellt sich für die Eltern häufig die Frage, ob die Schenkung (anteilig) zurückgefordert werden kann. Bei einer Ehe hat der BGH schon seit längerer Zeit entschieden, dass wegen des Scheiterns der Ehe ein Rückforderungsanspruch besteht. Grund hierfür ist das Wegfallen der „Geschäftsgrundlage“, welche die Ehe darstellt. Nun stellte sich für den BGH (Urt. v. 18.06.2019 X ZR 107/16) die Frage, ob auch das Vertrauen in eine nichtehelichen Lebensgemeinschaft derart schützenswert ist, dass die Geschäftsgrundlage der Schenkung bei der Trennung entfallen kann.

Sachverhalt

Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass die Tochter der Eheleute seit 9 Jahren mit Ihrem Partner zusammen war. Zur Finanzierung des Immobilienkaufs schenkten die Eltern 100.000 € an das Paar. Nicht einmal zwei Jahre später trennte sich das Paar und die Eltern forderten daraufhin vom Ex-Partner der Tochter das Geschenk anteilig zurück.

Entscheidung des BGH

Der BGH entschied für die Eltern und gewährte eine vollständige Rückzahlung der Schenkung.

Dies begründete der BGH wie folgt:

Mit der Schenkung eines Geldbetrages zum Kauf einer Immobilie verbinde der Schenker regelmäßig die Erwartung, die Nutzung der Immobilie werde jedenfalls von einiger Dauer sein. Das dürfe aber nicht zu der Annahme führen, die Geschäftsgrundlage der Schenkung sei die lebenslange Dauer der Beziehung. Das Scheitern der Beziehung gehöre zu den typischen „Risiken“ der Schenkung.

Im vorliegenden Fall sei es zum Wegfall der Geschäftsgrundlage gekommen, da die Beziehung weniger als zwei Jahre nach der Schenkung scheiterte. Bei einer derart kurzen Beziehungsdauer sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung in Kenntnis der kurzen Beziehungszeit nicht gemacht worden wäre. Ein unverändertes Festhalten an der Schenkung könne den Eltern nicht zugemutet werden. 

Eine Minderung des Rückzahlungsanspruchs sei nicht durchzuführen. Dies widerspreche schon dem mutmaßlichen Willen des Schenkers. Es sei darauf abzustellen, ob der Schenker bei Kenntnis der kurzen Beziehungsdauer die Schenkung (in gleicher Höhe) versprochen hätte.

Ausblick

Nach der neuen BGH-Entscheidung steht Eltern jedenfalls bei unerwartet kurzer Beziehungsdauer nun wohl ein Rückforderungsanspruch der Schenkung zu. Bei der Bestimmung der kurzen Ehezeit hat der BGH bis zu zwei Jahre eine kurze Ehezeit angenommen und diese ab drei Jahren nicht mehr als kurz beurteilt. Dies kann wohl nun auch bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften als Anknüpfungspunkt herangezogen werden.

Da nur bei der Schenkung an das eigene Kind der Schenkungssteuerliche-Freibetrag in Höhe von 400.000 € gilt, sollte von einer Zuwendung an den Partner auch aus steuerlicher Sicht abgesehen werden.

Ihr Rechtsanwalt 

Christian Keßler


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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