Alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit von Pedelec-Fahrern

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I. Sachverhalt

Ein Pedelc-Fahrer, welcher mit einer maximalen Alkoholkonzentration von 1,59 %o im Blut, einen Verkehrsunfall mit einer Fahrradfahrerin verursachte, sah sich in einem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren dem Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr ausgesetzt.

II. Entscheidung

Zu Unrecht entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 15.10.2020, Az.: 2 Rv 35 Ss 175/20. Das OLG stellte in seinem Urteil zunächst klar, dass

1. 

Elektrofahrräder mit Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h (sog. Pedelecs) auch strafrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen sind

und

2. 

ein Erfahrungssatz, wonach Pedelec-Fahrer unterhalb des für Fahrradfahrer geltenden Grenzwertes von 1,6 Promille BAK absolut fahruntüchtig sind, nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht besteht.

Elektrofahrräder mit Motorunterstützung stehen „zwischen Fahrrädern einerseits und Mofas andererseits“, so dass OLG. Gleichwohl habe der Gesetzgeber nach § 1 Abs. 3 StVG diese bewusst nicht als Kraftfahrzeuge eingeordnet.

III. Fazit

Mit dem Urteil des OLG Karlsruhe liegt nun eine obergerichtliche Entscheidung dazu vor, dass Pedelecs nicht nur straßenverkehrsrechtlich sondern auch strafrechtlich nicht als Kfz einzustufen sind und für Pedelec-Fahrer somit (derzeit) der für Fahrradfahrer geltende Grenzwert von 1,6 Promille heranzuziehen ist.

 

 

Martin Volkmann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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