Alle Jahre wieder – Verjährungseintritt zum Jahresende

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Wer jetzt mit offenen Augen durch unsere Supermärkte geht, dem ist sicherlich schon das wieder reiche Angebot an Weihnachtsplätzchen, Stollen usw. aufgefallen. Der eine oder die andere wird denken, dass das wieder alles viel zu früh ist und es bis Weihnachten und Jahresende doch noch viel Zeit ist.

Das ist einerseits richtig, andererseits lohnt aber trotzdem ein Blick in Richtung Jahresende. Denn zum Jahresende tritt regelmäßig wie in jedem Jahr die Verjährung vieler Forderungen ein. Wer als Gewerbetreibender oder Privatperson noch eine offene Zahlungsforderung aus dem Jahre 2014 hat, sollte sich jetzt umgehend um die Geltendmachung der Forderung kümmern.

Bei der Verjährung hat der Schuldner das Recht, sich gegen Zahlungsforderungen schlicht damit zu wehren, dass man sich ausdrücklich auf die Verjährung beruft. Die Forderung erlischt dadurch zwar nicht, kann aber, wenn sich der Schuldner ausdrücklich auf die Verjährung beruft (juristisch gesprochen: Erheben der Einrede) nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht bzw. durchgesetzt werden.

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt eine Vielzahl von ganz unterschiedlichen Verjährungsfristen, z. B. haben Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufrecht ihre ganz eigenen Verjährungsregeln. Deren Verjährung beginnt mit der Übergabe der gekauften Sache zu laufen, die Verjährung dauert hier auch nur zwei Jahre.

Normale Zahlungsforderungen, etwa aus Rechnungen oder Mietzahlungsforderungen, verjähren regelmäßig nach drei Jahren zum Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind. Dabei ist es egal, ob die Forderung im Januar, September oder Dezember des Jahres entstanden ist. Die Dreijahresfrist für die Verjährung beginnt genau zum Jahresende zu laufen, also zum 31.12., 24:00 Uhr. Die Verjährung von Forderungen aus dem Jahr 2014 begann also grundsätzlich zu laufen am 31.12.2014, 24:00 Uhr.

Diese Forderungen verjähren dann genau drei Jahre später, also am 31.12.2017, 24:00 Uhr. Wenn also die Glockenschläge das neue Jahr einläuten und das Feuerwerk steigt, werden viele Forderungen aus dem Jahr 2014 verjähren.

Um diese unerwünschten und teuren Folgen zu vermeiden, müssen diese Forderungen rechtzeitig, also vor Jahresende, bei Gericht geltend gemacht werden: Dies ist möglich entweder durch die rechtzeitige Erhebung einer Klage bei dem zuständigen Gericht oder mindestens die rechtzeitige Stellung eines Mahnantrages. Es reicht in keinem Fall aus, dass man vor Jahresende den Schuldner noch einmal anruft oder mit einem privaten Brief mahnt, da diese Mahnung den Verjährungseintritt gerade nicht verhindert.

Hat man die Klage rechtzeitig eingereicht, müssen auch vom Gericht angeforderte Kosten schnellstmöglich dort eingezahlt werden.

Alternativ besteht auch die Möglichkeit, dass man sich mit dem Schuldner (am besten schriftlich) darauf einigt, dass dieser sich nicht auf die Verjährung berufen wird (im Juristendeutsch: Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung).

Wer also jetzt rechtzeitig an das Jahresende denkt und die notwendigen Schritte einleitet, ist vor diesen unerwünschten Folgen zum Beginn des neuen Jahres sicher.


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