"Alles was zählt"-Star enterbt 5 jährige Tochter – was dahinter steckt

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André Dietz, bekannt aus der Soap Opera „Alles was zählt“ und seine Ehefrau schockierten das interessierte Boulevardpublikum mit der öffentlichen Erklärung ihre 5 Jahre alte Tochter Mari „enterbt“ zu haben; https://www.bunte.de/entertainment/daily-soaps/alles-was-zaehlt/alles-was-zaehlt-star-andre-dietz-er-hat-tochter-mari-5-enterbt-aus-traurigem-grund.html

Die Gründe hierfür sind traurig. Offenbar leidet das Mädchen unter einer angeborenen Genveränderung, die gravierende kognitive und motorische Einschränkungen bewirken wird. Die „Enterbung“ soll den Interessen des Kindes dienen. Aber was genau steckt dahinter?

Menschen wie Mari sind regelmäßig nicht in der Lage, eigenständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Andererseits bedürfen sie der Pflege, wofür hohe Kosten anfallen. Diese Kosten können regelmäßig aus Sozialleistungen bestritten werden. Allerdings gilt in Deutschland der Subsidiaritätsgrundsatz sozialstaatlicher Leistungen; § 2 SGB XII. Das bedeutet, dass eine Person erst dann Sozialleistungen in Anspruch nehmen kann, wenn sie ihr eigenes Vermögen, bis hinunter auf einen geringeren Schonbetrag aufgebraucht hat. Das gilt auch beim Anfall von Vermögen aus einer Erbschaft.

Für Menschen, die wie Mari kaum Aussicht haben jemals ein reguläres Einkommen zu erwirtschaften, hat das problematische Folgen. Denn während die Sozialleistungsträger für einen überschaubaren Zeitraum leistungsfrei wird, verlieren die Betroffenen jede Möglichkeit, durch eigene Rücklagen für Notfälle vorzusorgen oder ihre Lebenssituation zu verbessern. Denn regelmäßig ist die Erbschaft von den Eltern der einzige nennenswerte Kapitalzufluss in ihrem Leben.

Um diese Problematik zu umgehen gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Der naheliegendste Weg ist die Errichtung eines sogenannten „Behindertentestaments“. Hierunter versteht man eine Testamentsgestaltung, bei der der Nachlass dem Zugriff der Sozialhilfeträger entzogen wird, faktisch aber dem Kind zu Gute kommt.

Erreicht wird dies, indem man das Kind zum Vorerben und eine andere Person zum Nacherben einsetzt. Für die Zeit der Vorerbschaft wird zudem eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Das erwerbsunfähige Kind wird auf diese Weise Beschränkungen unterworfen, die einen Verzehr des Nachlasses für die reine Lebenshaltung verhindern. Durch Vorgaben gegenüber dem Testamentsvollstrecker wird erreicht, dass das Kind gleichwohl von der Erbschaft profitiert, etwa indem Taschengeld gezahlt und Geschenke gemacht werden, die das Schonvermögen jeweils nicht übersteigen.

Es steht zu vermuten, dass es eine solche Testamentsgestaltung ist, über die in der Boulevardpresse unter dem Schlagwort „Enterbung“ berichtet wird. Denn die echte Enterbung, also der Entzug jedweder Erbansprüche durch Testament, ist eine denkbar schlechte Lösung um sein erwerbsunfähiges Kind auch nach dem Tod zu unterstützen.

Enterbt man das eigene Kind, so löst das Pflichtteilsansprüche aus; § 2303 BGB. Der Sozialhilfeträger kann derartige Ansprüche auf sich überleiten und dann geltend machen; § 93 Abs.1 SGB XII. Da der Pflichtteilsanspruch überdies ein reiner Zahlungsanspruch ist, kann dessen Geltendmachung den Nachlass bzw. die Erben in erhebliche Liquiditätsprobleme stürzen.

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