Allgemeinplätze in Abmahnung berechtigen zur Bereinigung der Personalakte

  • 3 Minuten Lesezeit

Abmahnungen rügen oftmals nicht nur Fehlverhalten, sondern dienen auch der gezielten Vorbereitung auf evtl. Kündigungsschutzprozesse. Deshalb sollten Arbeitgeber bei der Formulierung einer Abmahnung sorgfältig arbeiten und anstelle einer Auflistung von Behauptungen das wirkliche Fehlverhalten darstellen. Einen Anwalt hinzuzuziehen, ist bei Fällen wie dem folgenden (Entscheidung BAG vom 04.12.2013 – 7 ABR/12) wirklich ratsam.

Frau L. – Arbeitnehmerin in einem psychiatrischen Krankenhaus – beobachtete, wie der Hausmeister, Herr H., gegen einen Bewohner zum Schlag ausholte und diesen Bewohner auch noch beschimpfte. Der Bewohner entging durch Wegducken dem Schlag. Die empörte Frau L. meldete den Vorfall der Geschäftsleitung. Daraufhin begaben sich 2 Mitglieder des Betriebsrates an den Arbeitsplatz von Frau L, schickten 2 anwesende Pfleger raus und "befragten" Frau L in einer 2:1-Situation. Frau L. fühlte sich wie in einem Verhör und das brachte sie auch zum Ausdruck. Die beiden Betriebsratsmitglieder „baten“ Frau L. dann, ihre Anzeige so zu formulieren, dass der Bewohner den Hausmeister habe schlagen wollen und dieser nur abgewehrt hätte. Das nahm Frau L. nicht hin und beschwerte sich erneut bei der Geschäftsleitung. Diese führte ein Gespräch mit den beiden Betriebsräten und erteilte ihnen beiden eine Abmahnung mit – auszugsweise – folgendem Inhalt:

"Nach den glaubhaften Bekundungen von Frau L, denen Sie ...nicht widersprochen haben, haben Sie in unzulässiger Weise versucht, Frau L zu veranlassen, ihre Beobachtungen zu dem Vorfall am  zugunsten des Herrn B zu korrigieren. Auch als BR-Vorsitzender und freigestelltes BR-Mitglied sind Sie an Gesetz und Recht gebunden, darüber hinaus besteht auch die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen anderer Arbeitnehmer weiter. Nach dem von Frau L bekannt gemachten Gesprächsverlauf besteht für uns der dringende Verdacht, dass Sie auch aus strafrechtlicher Sicht in unzulässiger Weise versucht haben, Druck auf Frau L auszuüben, um diese zu veranlassen, ihre tatsächlichen Wahrnehmungen anders darzustellen, als wie sie sie wahrgenommen hat. Dies ist eine schwerwiegende Verletzung auch Ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Sie haben damit auch gegen das Rücksichtnahme- und Übermaßverbot verstoßen“

Einer der beiden BR-Mitglieder strengte ein Beschlussverfahren an. (Der andere hatte das Unternehmen zwischenzeitlich verlassen.) Er wollte vom BAG festgestellt haben, dass die Abmahnung wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit (§78 BetrVG) aus seiner Akte zu entfernen sei. Das BAG hatte nun drei wesentliche Fragen zu klären:

  1. Durfte der Betriebsrat (als Gremium) das Beschlussverfahren wählen, obwohl ein Mitglied des Betriebsrates persönlich von der Abmahnung betroffen war?
  2. Stellt die Abmahnung eine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar?
  3. Wenn es sich nicht um Behinderung der Betriebsratsarbeit handelt - durfte die Abmahnung dann aus der P-Akte entfernt werden und wenn ja, warum?

Frage 1 konnte mit „Ja“ beantwortet werden, denn das BR-Mitglied hatte, auch wenn es selbst als Arbeitnehmer betroffen war, die Verletzung von Rechten des BR-Gremiums geltend gemacht. Auch wenn keine Rechtsverletzung vorliegt, ist zunächst einmal der Weg ins Beschlussverfahren in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, geöffnet. Zu Frage 2 gab es vom BAG die Aussage, dass selbst eine unzulässige Abmahnung nicht aufgrund der Schutzvorschrift des § 78 BetrVG aus der P-Akte entfernt werden kann. Der Betriebsrat als Gremium hat nicht den Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung eines Arbeitnehmers (auch wenn er Betriebsrat ist) aus dessen P-Akte. Dieses Recht steht nur jedem Arbeitnehmer höchstpersönlich zu.

Die dritte Frage wurde zu Gunsten des Arbeitnehmers/BR-Mitglied ausgelegt.

Die Entfernung der Abmahnung aus der Akte stelle zwar keine „Behinderung der BR-Arbeit“ dar, ist aber unwirksam, da der Arbeitgeber kein konkretes Fehlverhalten rügte, sondern nur Ansammlungen von Behauptungen und Allgemeinplätze dargestellt habe. Der Arbeitgeber wurde zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verurteilt. Leider – denn der Sachverhalt war durchaus eine Abmahnung wert. Man hätte nur konkret ausführen müssen, wer was zu wem und wann gesagt hat. Dazu wäre eine konkrete Befragung von Frau L. durch die Geschäftsleitung notwendig gewesen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sandra Flämig

Beiträge zum Thema