Amazon ASIN EAN Abmahnung durch sjs Schneehain John Suchfort RAe für die relaxdays GmbH wg. Marke

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Uns wurde erneut eine Abmahnung wegen angeblichem Verstoß gegen Kennzeichnungsrechte auf der Plattform www.amazon.de zur Begutachtung vorgelegt. Vorliegend mahnt die Kanzlei sjs Schneehain John Suchfort Rechtsanwälte Partnerschaft für die relaxdays GmbH aus 06116 Halle ab. Die uns bekannte Firma relaxdays GmbH betreibt eigenen Aussagen nach einen Handel mit Produkten zum Einrichten im individuellen Wohnumfeld sowie mit Produkten aus den Kategorien Büro, Garten, Sport- und Spielspaß in der Freizeit. Dies bestätigt insoweit auch ein Blick in den Onlineshop bzw. die Online-Angebot der Abmahnerin.

Mit der uns vorliegenden Abmahnung wird eine angebliche Verletzung des Unternehmenskennzeichens „relaxdays“ gerügt, welches durch Anhängen an ein bestehendes Amazon-Angebot verwirklicht worden sei.

Zunächst weisen wir darauf hin, dass unter gewissen Umständen ein solches Anhängen tatsächlich rechtswidrig sein kann.

Vorsicht: Als Erstes müssen die konkreten Umstände geprüft werden!

Diese Prüfung umfasst auch folgende Aspekte:

  • Welche EAN-liegt dem Angebot (der betroffenen ASIN) tatsächlich zugrunde?
  • Wer hat dieses Angebot eingestellt und/oder verändert?
  • Sind an der „Hersteller“-Kennzeichnung nachträglich Änderungen vorgenommen worden?
  • Ist das Unternehmenskennzeichen tatsächlich auf das betroffene Angebot „anwendbar“?

Erst nach Klärung aller relevanten Aspekte muss darüber hinaus auch die etwaige Verantwortlichkeit des Abgemahnten geprüft werden. An dieser Stelle muss aber auch auf die strenge Rechtsprechung des OLG Köln und des OLG Hamm hingewiesen werden!

Nach kursorischer Prüfung des vorliegenden Falles raten wir jedenfalls von der ungeprüften Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung dringend ab: Diese strafbewehrte Unterlassungserklärung ist unseres Erachtens nach deutlich zu weit gefasst und birgt nicht übersehbare Gefahren für den Abgemahnten und kann mithin existenzbedrohende Folgen nach sich ziehen!

Auch ist der von der Gegenseite geltend gemachte Auskunftsanspruch zunächst zu prüfen. Es kann keinesfalls pauschal zur Erteilung der verlangten Auskünfte geraten werden!

Die von der Kanzlei sjs Schneehain John Suchfort Rechtsanwälte Partnerschaft geltend gemachten Kosten erscheinen uns für den konkreten Fall ebenfalls übersetzt. Allerdings sollte beachtet werden, dass bei markenrechtlichen Streitigkeiten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig ein Streitwert von mindestens 50.000 Euro als angemessen anzusehen ist. Natürlich bietet der Einzelfall dennoch einen gewissen Spielraum.

Es bleibt sicherlich im Einzelfall zu prüfen, ob die Abmahnung tatsächlich zulässig und begründet ist. Hierbei sind jedoch die konkreten Besonderheiten jedes Einzelfalles zu berücksichtigen.

Haben auch Sie eine solche Abmahnung erhalten, so zögern Sie nicht und nehmen für eine unverbindliche und kostenfrei Erstberatung unseren Service in Anspruch. Droht ein Fristende, kann durch uns auch eine Fristverlängerung bei der Gegenseite beantragt werden, um bei Zustimmung der Gegenseite eine umfassende Beratung zu ermöglichen.

Wir geben Ihnen gerne eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Fall.

Weitergehende Informationen zu unseren Kontaktmöglichkeiten finden Sie auch auf unserem Sofort-Hilfeportal.

Update vom 30.03.2020 – Gegenstandswert 100.000,- Euro (!):

Uns liegt abermals ein aktueller Fall zur Prüfung und Verteidigung vor. Unserem Mandanten wird durch das "Anhängen" an ein Angebot bei Amazon eine Unternehmenskennzeichnungsverletzung nach § 15 Abs. 2 MarkenG vorgeworfen. 

Gefordert wird binnen Frist die Abgabe einer vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, Auskunft über die Herkunft, Anzahl der verkauften Waren, Preise, Gewinn etc. um sodann anhand der Auskunft einen Schadensersatz berechnen zu können.

Zudem wird die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren der Kanzlei sjs Schneehain John Suchfort gefordert ausgehend von eine Gegenstandswert i. H. v. 100.000,- Euro, mithin 2.706,66 Euro.

Sollte der Forderung nicht binnen Frist nachgekommen werden, werden gerichtliche Schritte angedroht. 

Ihr Rechtsanwalt Sebastian Günnewig

Unser Service: Kostenfreie & unverbindliche Ersteinschätzung.

Kontaktformular: https://e-commerce-kanzlei.de/kontakt.html

In dringenden Fällen erreichen Sie uns natürlich auch telefonisch.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig , DSB (TÜV)

Beiträge zum Thema