Amazon-Händler haftet für urheberrechtswidrige Produktfotos

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Das Landgericht Berlin hat in einem von RAin Denise Himburg geführten Eilverfahren am 4.1.2018 entschieden, dass auch ein Amazon-Händler, der sich nur an ein bestehendes Angebot auf Amazon anhängt, für die urheberrechtswidrige Einblendung von Produktfotos in seinem Angebot haftet.

Sachverhalt: Urheberrechtswidrige Einblendung von Produktfotos in Amazon-Angebot

Der Antragsteller verkauft in seinem Onlineshop Kochmesser. Auf Amazon ist er nicht tätig. Der Antragsgegner verkauft ebenfalls Kochmesser und bietet diese u. a. auf Amazon an.

Der Antragsteller stellte fest, dass der Antragsgegner auf Amazon ein Kochmesser anbot, das auch er in seinem Onlineshop anbietet. Zur Bebilderung seines Angebots nutzt der Antragsteller zwei Produktfotos, die er von einem professionellen Produktfotografen hatte erstellen lassen; der Fotograf hatte dem Antragsteller die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Produktfotos eingeräumt.

In dem Kochmesser-Angebot des Antragsgegners auf Amazon waren ebenfalls diese beiden Produktfotos eingeblendet.

Da der Antragsteller diese Produktfotos weder selbst auf Amazon eingestellt noch Dritten dies erlaubt hatte, mahnte er den Antragsgegner wegen Urheberrechtsverletzung ab.

Der Antragsgegner lehnte jede Verantwortung ab, sondern wandte ein, er habe sich nur an ein bereits bestehendes Angebot auf Amazon angehangen, daher hafte er nicht für Urheberrechtsverletzungen.

LG Berlin: Amazon-Händler haftet für urheberrechtswidrige Einblendung von Produktfotos

Daraufhin beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner. Das Landgericht Berlin verurteilte den Antragsgegner es zu unterlassen, die Produktfotos ohne Zustimmung des Antragstellers öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen.

Zur Begründung der Haftung des Amazon-Händlers verwies das Landgericht u.a. auf das Grundsatzurteil des BGH zur Haftung von Amazon-Händlern vom 03.03.2016 (I ZR 110/15). Dieses BGH-Urteil bezog sich zwar auf die Einblendung unzutreffender UVP in Amazon-Angeboten. Die darin aufgestellten Grundsätze zur Haftung von Amazon-Händlern gelten jedoch auch bei der Haftung eines Amazon-Händlers wegen der urheberrechtswidrigen Einblendung von Produktfotos in seinen Amazon-Angeboten.

Zudem verwies das Landgericht Berlin auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.06.2016 (14 O 355/14). Dieses hatte dem BGH folgend darin entschieden, dass ein Amazon-Händler auch für urheberrechtswidrige Amazon-Produktfotos haftet, die er nicht selbst eingestellt hat, sondern die seinen Angeboten von Amazon zugeordnet wurden. Zur Begründung führte das Landgericht Köln aus, dass ein Anbieter, der Produkte auf Amazon eingepflegt, sich die dortigen Angaben für das von ihm als Verkäufer angebotene und beworbene Produkt zu eigen macht.

Demzufolge macht sich ein Amazon-Händler auch Produktfotos, die er nicht selbst in seinen Angeboten eingeblendet hat, zu eigen. Dies gilt – so nun das Landgericht Berlin – auch für Amazon-Händler, die sich lediglich an bestehende Angebote anhängen; auch diese machen sich die in ihren Angeboten eingeblendeten Produktfotos zu eigen.

LG Berlin, Beschluss vom 04.01.2018, 15 O 1/18

Praxishinweis:

Das Risiko für Amazon-Händler wegen der Einblendung von Produktfotos in Amazon-Angeboten kostenpflichtig wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt zu werden, ist seit der Grundsatzentscheidung des BGH zur Haftung von Amazon-Händlern wegen der Einblendung fehlerhafter UVP erheblich gestiegen.

Da sich nach dieser Rechtsprechung ein Amazon-Händler alle Einblendungen in seinen Angeboten zu eigen macht, haftet ein Amazon-Händler auch, wenn in seinem Angebot urheberrechtswidrig Produktfotos eingeblendet werden. Dies gilt – so das Landgericht Berlin – auch für Amazon-Händler, die sich nur an bereits bestehende Amazon-Angebote anhängen.

Damit sind frühere, anderslautende Urteile, die eine Haftung von Amazon-Händlern wegen Urheberrechtsverletzung wegen rechtswidriger Einblendungen von Produktfotos noch verneinten, überholt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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