Anerkennung von im Ausland erfolgten Eheschließungen – Recognition of foreign marriages

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Anerkennung von im Ausland erfolgten Eheschließungen 

Erfolgt eine Eheschließung im Ausland, so wird häufig davon ausgegangen, dass diese Eheschließung keine Gültigkeit in Deutschland hat und man sie hier anerkennen lassen muss. Diesem Irrglauben unterliegen viele Mandanten. Tatsächlich ist die Regelung des Art. 11 Abs. 1 EGBGB aber so, dass eine Eheschließung in Deutschland dann formgültig ist, wenn sie in der vorgeschriebenen Ortsform des jeweiligen Staates erfolgt.

In einem Sachverhalt, in dem eine Deutsche einen Mongolen in Ulan Bator heiratet und der Ehemann mit dieser nach Deutschland zieht, begehren die Parteien rechtlich zu klären, ob und wie die Eheschließung anzuerkennen ist. Eine Anerkennung der in der Mongolei vorgenommenen Eheschließung ist nicht erforderlich, da davon auszugehen ist, dass das Paar in der in der Mongolei vorgesehenen Ortsform nach dem dort gültigen Recht die Ehe geschlossen hat. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Zuge des Verfahrens auf Ehegattennachzug durch die Ausländerbehörde verlangt werden kann, dass die Heiratsurkunde auf ihre inhaltliche Echtheit durch die Deutsche Botschaft überprüft werden kann. Dieses Verfahren auf Überprüfung des Inhalts eines Dokumentes hat nichts mit einem Anerkennungsverfahren zu tun. Es dient lediglich dem Schutz vor Fälschungen. Da in der Mongolei das Legalisationsverfahren abgeschafft wurde, können hier nur auf Veranlassung der Deutschen Botschaft entsprechende Überprüfungen veranlasst werden. 

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English Version: 

Recognition of foreign marriages 
 
If a marriage takes place abroad, it is often assumed that this marriage is not valid in Germany and must be recognized here. Many clients are subject to this misconception. In fact the regulation of Art. 11 Para. 1 EGBGB is such that a marriage is valid in Germany if it takes place in the prescribed local form of the respective state.
 
In a situation in which a German woman marries a Mongolian husband in Ulan Batar and the husband moves to Germany as well, the parties seek legal clarification as to whether and how the marriage should be recognized. Recognition of the marriage in Mongolia is not necessary since it can be assumed that the couple has married in the local form provided in Mongolia under the law applicable there. However, it should be pointed out that in the course of the procedure for spouse reunification by the immigration authorities, the authenticity of the marriage certificate can be checked by the German Embassy. This procedure for checking the content of a document has nothing to do with an approval procedure. It only serves to protect against counterfeiting. Since the legalization procedure in Mongolia has been abolished, appropriate reviews can only be arranged here on the initiative of the German Embassy.
 
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