Anforderungen an Abmahnbefugnis eines Vereins

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Ein Ende 2016 gegründeter Verein, zu dessen Gründungsmitgliedern unter anderem die Stadtwerke Weimar und die Thüringer Energie AG gehören, will laut Satzung den lauteren Wettbewerb fördern. Im Oktober 2018 sprach der Verein gegen einen Gasanbieter eine Abmahnung aus, weil dieser wohl ungewollte Telefonwerbung durchgeführt hat. Der Gasanbieter zweifelte erheblich an der Abmahnbefugnis des Vereins – das Landgericht Berlin gab ihm nun Recht (Urt. v. 11.03.2019 – 101 O 140/18).

Welche Anforderungen muss ein Wettbewerbsverband erfüllen?

Das LG Berlin, prüfte, ob dem Verein ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. §§ 3, 4a, 5, 7 UWG zusteht. Im Zentrum stand die Frage, ob der Verein die Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 Nr. 2 UWG erfüllt.

1. Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke

Rechtsanwalt Guido Kluck, L.L.M. fasst zusammen: „Dafür müsste der Verein seinen satzungsmäßigen Zwecken nachkommen. Das Gericht prüft anhand der Webseite, Beiträge und Newsletter des Vereins, ob dieser wirklich aktiv ist. Das verneinte das Gericht, obwohl der Verein weitere Unterlagen zu z. B. Mitgliederversammlungen und Marktbeobachtungen einreichte.“

2. Sachliche, finanzielle und personelle Ausstattung

„Zudem prüfte das Gericht die Ausstattung des Vereins. Die Geschäftsstelle war nur sehr sporadisch ausgestattet. Das Barvermögen von knapp über 100.000 Euro befand das Gericht aber als in Ordnung. Was dem Gericht aber nicht ausreichte, war die personelle Ausstattung. Der Verein hat keine eigenen Angestellten, abgesehen vom Geschäftsführer. Alle für den Verein tätigen Personen sind Angestellte der Thüringer Energie AG. Dies lies zudem befürchten, dass der Verein die AG bevorteilen könnte, da er seine Mitarbeiter aus diesem Unternehmen zieht“, erklärt Rechtsanwalt Guido Kluck.

Fazit des Gerichts

Vor allem an die personelle und sachliche Ausstattung sind nach Ansicht des Gerichts hohe Anforderungen zu stellen, aber hier nicht erfüllt. Durch diese soll sichergestellt werden, dass der Verein nicht rechtsmissbräuchlich tätig wird.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/anforderungen-an-abmahnbefugnis-von-verein/

Bei Fragen zum Wettbewerbsrecht können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden.


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