Anforderungen an eine ordentliche Aufklärung vor einer Operation

  • 3 Minuten Lesezeit

Jedes Jahr reichen Tausende Patienten bei offiziellen Stellen Beschwerde ein, weil sie Opfer einer Fehlbehandlung geworden sind. Doch wer in Deutschland Opfer eines Behandlungsfehlers wird, hat es schwer – denn die Beweislast für dessen Vorliegen liegt beim Patienten. Deshalb ist es umso wichtiger, dass der Patient während des Aufklärungsgespräches mit dem Arzt Informationen und Angaben hinterfragt und prüft. Doch welche Anforderungen an eine ordentliche Aufklärung vor der Operation gibt es?

Aufklärung als Hauptpflicht des Arztes 

Die Aufklärungspflicht ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag und straf- und persönlichkeitsrechtlichen Grundsätzen und ist eine Hauptpflicht eines Arztes. Die Pflicht einer ordnungsgemäßen Aufklärung entstammt dem elementaren Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Das bedeutet: Der Patient muss rechtzeitig wissen, was medizinisch mit ihm geschehen soll, welche Mittel eingesetzt werden und welche Risiken und Folgen entstehen können.

Weiterhin muss der behandelnde Arzt alle Abschriften von Unterlagen aushändigen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat. Verzichtet der Patient auf die Aufklärung oder ist die Maßnahme unaufschiebbar, z. B. in einem Notfall, dann ist der Verzicht auf die Aufklärung möglich.

Art und Umfang der Aufklärung

Die gesetzliche Grundlage der Aufklärungspflicht findet sich in den §§ 630c ff. BGB, wobei in § 630e die Aufklärungspflichten definiert werden. Demnach muss die Aufklärung

  • mündlich
  • rechtzeitig
  • verständlich

erfolgen. Durch die mündliche Aufklärung hat der Patient die Möglichkeit, dem Behandelnden (Arzt, Zahnarzt etc.) entsprechende Rückfragen zu stellen. Die rechtzeitige Aufklärung über Umfang, Erfolgsaussichten und Risiken muss vor Beginn der beabsichtigen Maßnahme erfolgen, damit der Patient die Maßnahme abwägen kann. Eine Frist, wie lang der Zeitraum zwischen Aufklärung und Einwilligung dauern darf, ist nicht gesetzlich festgelegt. Nach § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB muss die Aufklärung für den Patienten zudem verständlich sein. Die Verständlichkeit orientiert sich dabei am Empfänger, was problematisch ist, wenn beispielsweise zu viele medizinische (lateinische) Fachbegriffe ohne Erklärung etc. verwendet werden oder der Patient der deutschen Sprache nur bedingt mächtig ist.

Die Aufklärung über den ärztlichen Eingriff und die Risiken

Ziel der Aufklärung ist es, dem Patienten die notwendigen Informationen mitzuteilen, damit dieser eine vernünftige Entscheidung treffen kann. Deshalb muss man als Behandelnder insbesondere Art, Umfang, Durchführung sowie die zu erwartenden Folgen und Risiken einer Maßnahme darlegen. Man muss auf die Notwendigkeit der Operation bzw. Therapie hinweisen, ebenso wie auf die Dringlichkeit, Eignung, Alternativen und auf die Erfolgsaussichten.

Durch die Aufklärung soll der Patient in die Lage versetzt werden, für sich eine Wahl zwischen mehreren Behandlungsalternativen zu treffen. Hat er sich für eine entschieden, darf auch nur dieser Eingriff vorgenommen werden. Auch über mögliche weitere Maßnahmen, die über den ursprünglich geplanten Eingriff hinaus erforderlich werden könnten, muss der Arzt informieren.

Grundsätzlich muss die Aufklärung individuell in einem Gespräch zwischen Arzt und Patient erfolgen. Durch Formulare kann das Aufklärungsgespräch vorbereitet und umfassend dokumentiert werden.

Das MDK-Gutachten

Bei gesetzlich Versicherten besteht die Möglichkeit zunächst über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ein Gutachten zu der Frage einer etwaigen Falschbehandlung einzuholen. Die Begutachtung erfolgt in der Regel kostenfrei anhand der dem Patienten zur Verfügung stehenden Patientenunterlagen. Hierbei findet vor allem Berücksichtigung, ob die Behandlung dem aktuellen medizinischen Standard entspricht, ob eine medizinische Maßnahme notwendig und aufgrund einer eindeutigen Diagnose vorgenommen wurde, aber auch, ob eine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt ist.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema