Angabe der Gepäckgebühren in Werbung einer Fluglinie

  • 1 Minuten Lesezeit

Die anfallenden zusätzlichen Gepäckgebühren müssen in der Werbung einer Fluglinie enthalten sein.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hat eine Billig-Fluglinie ihre Flüge mit günstigsten Preisen für gewisse Flugstrecken beworben und dabei die Klausel "inklusive Steuern und Gebühren" verwendet. Tatsächlich waren die Gepäckgebühren aber nicht enthalten und fielen als zusätzliche Kosten für die Reisenden an.

Nach Meinung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg ist ein solches Verschweigen von wichtigen Informationen als wettbewerbswidrig anzusehen. Die Fluglinie täuscht die Reisenden darüber, dass noch weitere Kosten entstehen, da sie pro Gepäckstück eine Extragebühr berechnet. Solch eine Klausel ist als rechtswidrig und unlauter einzustufen.

Dem Anspruch auf Unterlassung des Klägers hat das Oberlandesgericht stattgegeben.

(OLG Hamburg, Urteil vom 26.08.10 - 3 U 118/08)


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema