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Angaben nach PKW-EnVKV - wann ist der Pkw noch neu?

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Ausgangslage

Für neue Personenkraftwagen sind nach § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV Pflichtangaben zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen sowie zu Hubraumgröße und Motorleistung erforderlich. Zu Unsicherheiten kann dies führen, wenn der Wagen als Vorführwagen oder Werkstattersatzwagen oder in vergleichbarer Weise genutzt wird. In einer Entscheidung vom 21.12.2011 machte der BGH hierbei insbesondere die Laufleistung des beworbenen Fahrzeugs als entscheidendes Kriterium aus und stellte fest, dass bei Fahrzeugen mit Laufleistung unter 1 000 km allgemein von einem neuen Pkw im Sinne der Verordnung auszugehen sei.

Die Entscheidung

In seiner Entscheidung vom 05.03.2015 hat der BGH zu dieser immer wieder zwischen den Anbietern von Kraftfahrzeugen und Umwelt- und Verbraucherschutzverbänden im Hinblick auf die Kennzeichnungspflichten nach der Pkw-Energiekennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) streitige Frage, wann ein Pkw neu ist, erneut Stellung genommen.

Der BGH stellt fest, dass Herstellern und Händlern die Verpflichtung auferlegt ist, in Werbeanzeigen Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emission der betreffenden Modelle anzugeben (§ 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV). Dies gilt jedoch nur für neue Pkw. Dies sind solche, die nach § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV noch nicht zu einem anderen Zweck als den des Weiterverkaufes oder der Auslieferung verkauft worden sind. Dabei ist maßgeblich auf die Motivlage des Händlers – Anschaffung zum Zweck des Weiterverkaufes oder der Auslieferung – zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges abzustellen. Entscheidend ist, ob der Händler das betreffende Fahrzeug alsbald veräußern will.

Eine kurzfristige Zwischennutzung, zum Beispiel als Vorführwagen, ist damit nicht ausgeschlossen. Dieser Zweck wird im Allgemeinen angenommen, wenn der Händler ein Fahrzeug mit einer geringeren Laufleistung als 1 000 km zum Verkauf anbietet. Liegt die Kilometerleistung darüber, spricht dies dafür, dass der Händler den Pkw auch zu einem anderen Zweck erworben hat.

Abzustellen ist auch auf die tatsächliche Dauer der Nutzung des Fahrzeuges (auch wenn der BGH diese Frage offen lassen konnte). Auch wenn das Fahrzeug eine geringere Laufleistung als 1 000 km hat, kann es wegen der Langfristigkeit der Nutzung am Motiv der Weiterveräußerung fehlen mit der Folge, daß der Pkw nicht als neu gilt.

Wird also ein Pkw vom Händler erst längere Zeit nach Erstzulassung zum Verkauf angeboten, kann dies den Schluss rechtfertigen, dass der Händler das Fahrzeug auch für eine nicht ganz unerhebliche Eigennutzung erworben und diese Zwischennutzung im Betrieb des Händlers nicht nur kurzfristiger Natur war. Dies könnte zur Folge haben, dass es sich nicht um einen neuen Pkw im Sinne der Verordnung handelt, mit der Folge, dass die nach der Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben nicht zu machen sind.

Praxistipp

Im Ergebnis der Entscheidung des BGH ist festzustellen, dass es bei der Frage, ob es sich um einen neuen Pkw handelt, der durch den Händler angeboten wird, immer auf die Einzelumstände ankommt. Weder spricht eine geringere Laufleistung als 1 000 km grundsätzlich dafür, dass das Fahrzeug nur zum Weiterverkauf erworben wurde noch ist allein die Dauer der Zulassung auf den Händler alleiniges Kriterium. Die Gesamtbetrachtung aller Umstände spielt eine Rolle und ist daher von dem Händler, der ein entsprechendes Fahrzeug anbietet, vorab zu klären und ggf. zu prüfen, inwieweit die Voraussetzungen vorliegen, nach denen die Angaben der Pkw-EnVKV erforderlich sind. Entsprechende Absichten über die Zwischennutzung sind zu dokumentieren.

Dresden, im Januar 2016

Rechtsanwalt Volker Backs LL.M. – Fachanwalt für Arbeitsrecht und für gewerblichen Rechtsschutz

Der vorstehende Artikel wurde mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt. Für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.


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