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Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

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Immer wieder kommt es bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen für den Arbeitgeber zu unnötigen Zahlungsverpflichtungen. Seinen Grund hat dies in der Regel in rechtlich nicht hinreichend geprüften Kündigungserklärungen und/oder Vereinbarungen aus Anlass der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Ein gravierender Punkt ist der zumeist offene Urlaubsanspruch, welcher nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) zu vergüten ist.

Bei einer fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers (AN) durch den Arbeitgeber (AG) wird dieser häufig die Freistellung unter Anrechnung auf den Resturlaub des AN erklären. Nach der Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Jahre 2015 sind dabei aber einige Fallstricke zu beachten, um nicht doch den Urlaubsabgeltungsanspruch trotz Freistellung vergüten zu müssen.

Das BAG hat am 10.02.2015 entschieden:

Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs bedarf es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Diese ist nur geeignet, das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu bewirken, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellt. Notwendig ist stets die endgültige Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht, die unter dem Vorbehalt des Widerrufs stehende Befreiung erfüllt daher den Urlaubsanspruch nicht.

Stellt der AG den AN im Falle einer fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigung von der Arbeit frei, so steht noch gar nicht fest, ob noch eine Arbeitspflicht für den AN besteht und so der Urlaub in diesem Zeitpunkt abgegolten werden könnte.

Aus dem Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub folgt aber, dass dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs ein Anspruch auf Vergütung sicher sein muss. Dazu genügt es nicht, wenn ihm zu einem späteren Zeitpunkt (nach einer Entscheidung über eine Kündigungsschutzklage) ein Anspruch auf Urlaubsvergütung zuerkannt wird.

Was bedeutet dies konkret für den Inhalt der Freistellungserklärung?

Um sicherzustellen, dass im Falle der (hilfsweisen) ordentlichen Kündigung der Anspruch auf Vergütung nicht doppelt entsteht, also tatsächlich durch Freistellung ganz oder teilweise abgegolten ist, muss der AG vor Antritt des Urlaubs erklären, dass er die Urlaubsvergütung vorbehaltlos zugesagt (oder zahlt).

Dresden, im Juli 2017

Rechtsanwalt Volker Backs LL.M.Fachanwalt für Arbeitsrecht und für gewerblichen Rechtsschutz

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