Anhörung wegen Verstoß gegen das Elektrogesetz durch das Umweltbundesamt: Ich berate Sie

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Vielen Händlern ist nicht bekannt, dass die Hersteller von Elektro- oder Elektronikgeräten nach dem Elektrogesetz angemeldet sein müssen. Durch die Registrierung des Herstellers für Elektrogeräte bei der zuständigen Stiftung EAR wird die Finanzierung der Elektroaltgeräteentsorgung gewährleistet.

§ 6 Elektrogesetz regelt, dass, bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in den Verkehr bringt, diese mit Geräteart und -marke registriert werden müssen. Zuständig ist die Stiftung EAR. Bei einer fehlenden Registrierung des Herstellers gibt es gemäß § 6 Abs. 2 Elektrogesetz ein Vertriebsverbot.

Der Begriff des Herstellers im Sinne des Elektrogesetzes ist sehr weitgehend. Es handelt sich nicht nur um denjenigen, der Produkte herstellt. Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes ist auch der Importeur von Elektrogeräten. Dieser Aspekt wird häufig übersehen. Der Verkäufer wird dann zum Hersteller, wenn er die Geräte selber aus dem Ausland importiert. Dies gilt nicht nur für den häufigen Import aus Asien oder China. Eine Registrierungspflicht besteht selbst dann, wenn die Elektrogeräte aus einem EU-Land importiert werden.

Hersteller ist auch, wer nicht ordnungsgemäß registrierte Geräte anbietet und verkauft. Wer bspw. im Internet Geräte verkauft, bei denen eine Herstellerregistrierung nicht feststellbar ist, ist plötzlich selbst Hersteller mit allen sich daraus ergebenden Folgen.

Fehlende Registrierung: Umweltbundesamt leitet Bußgeldverfahren ein

Aus meiner Beratungspraxis ist mir eine Vielzahl von Fällen bekannt, in denen gerade Internethändler sich plötzlich mit einem Anhörungsbogen des Umweltbundesamtes aufgrund einer fehlenden Registrierung nach Elektrogesetz konfrontiert sahen. Das Umweltbundesamt ist für Bußgeldverfahren nach Elektrogesetz zuständig. Nach meiner Erfahrung sind es häufig anonyme Anzeigen von Wettbewerbern, die zu einem Ermittlungsverfahren führen.

Zusammen mit dem Anhörungsbogen wird der Betroffene aufgefordert, sich zu dem Vorwurf zu äußern.

Es droht ein hohes Bußgeld

Bei einem Verstoß gegen das Elektrogesetz ist eine Geldbuße von bis zu 100.000,00 Euro möglich.

Die tatsächliche Höhe des Bußgeldes hängt jedoch von unterschiedlichen Faktoren ab. Insbesondere Umsatz und erzielter Gewinn können eine wichtige Rolle spielen. Es ist sehr wichtig, dass Sie jetzt keinen taktischen Fehler machen.

Was tun bei einer Anhörung durch das Umweltbundesamt?

Nach meiner Erfahrung ist es keine Alternative, eine Anhörung des Umweltbundesamtes aufgrund eines angeblichen Verstoßes nach Elektrogesetz einfach zu ignorieren.

Ich empfehle Ihnen stattdessen eine anwaltliche Vertretung.

Ich als Rechtsanwalt kann beim Umweltbundesamt Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen. Es ist dann klar, welche Informationen dem Umweltbundesamt konkret vorliegen. Allein aus dem Anhörungsbogen ergibt sich noch nicht so genau, welche konkreten Informationen das Umweltbundesamt hat.

Ich kläre dann mit Ihnen, welche Reaktion gegenüber dem Umweltbundesamt für Sie am günstigsten ist.

Wie das Umweltbundesamt das Bußgeld berechnet

Für die Berechnung der Höhe des Bußgeldes, wenn tatsächlich ein Verstoß gegen das Elektrogesetz vorliegen sollte, gibt es nach meiner Praxiserfahrung mehrere Faktoren, die für das Umweltbundesamt entscheidend sind:

Ein wichtiger Faktor, in welchem Umfang nicht registrierte Geräte verkauft wurden und welcher Gewinn damit erwirtschaftet wurde. Auch die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse können eine Rolle spielen.

Auf all diese Aspekte kann ich als Rechtsanwalt im Rahmen einer Einlassung gegenüber dem Umweltbundesamt dann eingehen.

Keinesfalls sollte man eine Anhörung des Umweltbundesamtes auf die leichte Schulter nehmen.

Zu mir und meiner Tätigkeit

Ich berate als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bei Internetrecht-Rostock.de seit vielen Jahren Internethändler und Wiederverkäufer. Bußgeldverfahren des Umweltbundesamtes sind mir aus meiner langjährigen Beratungspraxis bekannt.

Profitieren auch Sie von meiner umfangreichen Beratungspraxis.

Johannes Richard

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johannes Richard

Beiträge zum Thema