Anhörungsbogen nach Geschwindigkeitsmessung - Muss ich antworten?

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Die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist auch bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von dem Ziel bestimmt, ein für den Betroffenen möglichst günstiges Ergebnis herbeizuführen. Im Idealfall wäre dies ein Freispruch des Betroffenen oder aber eine Einstellung des Bußgeldverfahrens, gegebenenfalls nach Rücknahme eines bereits erlassenen Bußgeldbescheids durch die Ermittlungsbehörde.

Eine entscheidende Bedeutung kommt dabei dem Verhalten ganz früh zu, nämlich wenn der Anhörungsbogen bei dem Betroffenen eingegangen ist. Hier kann man - um es kurz zu machen - weniges richtig, aber viel falsch machen. Immer wieder meinen die Betroffenen, dass sie auf den Anhörungsbogen reagieren und Angaben zur Sache machen müssen. Dies ist „nicht“ richtig. Sie sind gerade „nicht“verpflichtet, z.B. den Fahrer zu benennen. Lediglich die Angaben zur Person (also die Adresse) sind zu korrigieren, wenn sie dann falsch sind. Die Tatsache, dass der Anhörungsbogen Sie aber per Post erreicht hat, ist doch der Beleg, dass die Adresse stimmt! Ergebnis: Sie können mit dem Zurücksenden nichts Positives erreichen, sondern nur Fehler machen.

Dem Betroffenen rät der Rechtsanwalt im Regelfall daher, keinerlei Angaben zur Sache zu machen. Auf einen Anhörungsbogen sollte nicht der Betroffene, sondern wenn überhaupt der Rechtsanwalt antworten. Und zwar in Form eines Akteneinsichtsantrages, nicht etwa einer Einlassung zur Sache. Falls die Polizei am Arbeitsplatz oder am Wohnort des Betroffenen ermittelt, sollte der Betroffene in aller Regel von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und so sicherstellen, dass er keine Informationen zur Akte gelangen lässt, die ihn später belasten könnten.

Hinweis: Der Betroffene muss sein Schweigen nicht begründen! Es darf und wird ihm auch nicht zum Nachteil gereichen. Viele wissen dies nicht und meinen, die Sache erklären oder gerade biegen zu müssen. Grober Fehler!

Nach Einsicht der Ermittlungsakte weiß der Rechtsanwalt, welchen Kenntnisstand die Verfolgungsbehörde hat, und es kann eine erfolgversprechende Vorgehensweise für das weitere Verfahren gefunden werden.

Es kann dann beurteilt werden, ob Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung vorliegen. Je nach Messgerät werden Beweisanträge gestellt. Es kann keine Verschlechterung der Rechtsfolge eintreten, sie können nur gewinnen.

Ebenfalls wichtig: Wenn eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht, kostet die Verteidigung den Betroffenen keinen Cent. Und zwar egal, wie das Verfahren ausgeht.

Sollten Sie daher einen Anhörungsbogen erhalten haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!

Dr. Henning Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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