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Anlegern der insolventen Bayernareal droht weiteres Ungemach durch Anfechtung von Rückzahlungen

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Der Insolvenzverwalter der Bayernareal Immobilien GmbH & Co. Bauträger KG hat Anfang August 2015 sämtliche betroffenen Anleger der Festzinsanlage angeschrieben und zur kurzfristigen Rückzahlung sämtlicher Tilgungszahlungen (Ausschüttungen) des Jahres 2009 aufgefordert. Als Frist wurde seitens des Insolvenzverwalters, Markus Stoppelkamp, der 31.08.2015 gesetzt.

Hintergrund ist, dass die angeschriebenen Anleger der insolventen Bayernareal sog. Nachrangdarlehen gewährten, auf die die Bayernareal im Laufe der Jahre Ausschüttungen (Tilgungen) erbrachte. Genau diese Zahlungen werden nun zurückgefordert mit der Begründung, die Zahlungen seien anfechtbar nach den §§ 129, 133 Abs. 1 InsO.

LSS Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern, die vom Verwalter geltend gemachten Zahlungsansprüche anwaltlich prüfen zu lassen. Dies gilt vor allem für den Anspruchsgrund, aber auch für Anspruchshöhe. Der Insolvenzverwalter begehrt zusätzlich Zinsen und Nutzungsersatz. Anscheinend geht der Insolvenzverwalter davon aus, dass die Anleger wussten, dass der Bayernareal zum Zeitpunkt der Zahlungen Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Zahlung an die Anleger die übrigen Gläubiger benachteiligte. Diese Kenntnis will der Insolvenzverwalter aus Schreiben der Bayernareal aus dem Jahre 2008 herleiten. Eine solche Kenntnis hat der Insolvenzverwalter letztlich zu beweisen, weshalb eine Prüfung und ggf. bis dahin die Verweigerung der Rückzahlung den Anlegern empfohlen wird, so Schröder.

LSS Rechtsanwälte haben seit vielen Jahren umfangreiche Erfahrungen in vergleichbaren Anfechtungssachverhalten. Gerichtsverfahren wurden in den letzten Jahren beispielsweise im Massenverfahren Phoenix Kapitaldienst GmbH bundesweit erfolgreich bis zum BGH begleitet. LSS Rechtsanwälte vertritt eine größere Zahl von betroffenen Anlegern der Bayernareal aus dem gesamten Bundesgebiet und dem europäischen Ausland.


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