Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft – was zu beachten ist

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Mit dem Tod des Erblassers geht die Erbschaft auf den Erben über, auch wenn dieser vom Erbfall oder von der Erbfolge nichts weiß. Der Erbe hat jedoch die freie Wahl, das Erbe auszuschlagen oder anzunehmen. Was ist nun bei der Annahme oder der Ausschlagung der Erbschaft zu beachten?

Die Annahme der Erbschaft

Die Annahme der Erbschaft ist (anders als die Ausschlagung) formfrei und nicht empfangsbedürftig. Der Erbe muss die Annahmen nicht ausdrücklich erklären, sondern kann sie auch durch schlüssiges Verhalten, z. B. Beantragung eines Erbscheins, ausdrücken. Die Annahme einer Erbschaft gehört zu den wenigen vom Gesetzgeber „fingierten“ Erklärungen, d. h. auch das Nichtstun führt zu einer Willenserklärung. Der Erbe kann die Erbschaft erst nach dem Erbfall annehmen, und die Erklärung kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen und auch nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden, da die sog. Gesamtrechtsnachfolge gilt, d. h. es gibt alles oder nichts. Rechtsfolge der Annahmen ist, dass der Erbe die Erbschaft nicht mehr ausschlagen kann und dass er von Nachlassgläubigern verklagt werden kann.

Die Ausschlagung der Erbschaft

Dem Erben steht das Recht zu, die Erbschaft auszuschlagen. Das geht, solange er die Erbschaft nicht wirksam angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist nicht bereits abgelaufen ist. Auch hier gilt, dass der Erbe die Erbschaft oder seinen Erbteil nur ganz und nicht teilweise ausschlagen kann. Die Ausschlagung ist möglich, sobald der Erbfall eingetreten ist. Ist jemand in einem gemeinschaftlichen Testament als Schlusserbe eingesetzt, kann er erst nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten das Erbe ausschlagen. Ist jemand als Nacherbe eingesetzt, kann er bereits ab dem Erbfall ausschlagen, da er nicht vom Vorerben, sondern vom Erblasser erbt und in der Regel bereits ab dem Erbfall ein Anwartschaftsrecht hat. Anders als bei der Annahme der Erbschaft hat die Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft vor dem Nachlassgericht zu erfolgen, wobei die Erklärung entweder zur Niederschrift beim Nachlassgericht erfolgt oder vor einem Notar in öffentlich beglaubigter Form.

Die Ausschlagungsfrist

Die Ausschlagung kann nur binnen 6 Wochen erfolgen. Es handelt sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die vom Nachlassgericht nicht verlängert werden kann. Hat der Erbe seinen letzten Wohnsitz im Ausland, beträgt die Frist 6 Monate. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Erbe von seiner Erbschaft und dem Grund Kenntnis erlangt hat. In der Regel ist dies die Kenntnis vom Tod des Erblassers. Bei einem durch Testament oder Erbvertrag berufenen Erben beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem das Nachlassgericht die letztwillige Verfügung bekannt gegeben hat. Wurde die Ausschlagung form- und fristgerecht erklärt, verliert der Ausschlagende die Erbschaft mit Rückwirkung auf den Erbfall. Bis auf wenige gesetzlich geregelte Ausnahmen verliert er auch den Anspruch auf einen Pflichtteil. Die Kosten für die Ausschlagung der Erbschaft betragen eine Viertel-Gebühr, berechnet aus dem Wert des Nachlasses (mind. 30 €).

Die Ausschlagung wird in der Regel in Frage kommen, wenn der Erbe davon ausgeht, dass der Nachlass überschuldet ist. Vor einer unüberlegten Ausschlagung und dem damit verbundenen Verlust des Erb- und teilweise Pflichtteilsrechts ist aber zu warnen. Der Gesetzgeber hat bei einer Überschuldung des Nachlasses verschiedene Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung eingeräumt.

Die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft kann, wie aufgezeigt, im Einzelfall schwierig sein, zumal mit einer Frist von 6 Wochen nur eine relativ kurze Zeit zur Verfügung steht.

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Vorankündigung: Meine nächsten Beiträge werden u. a. die Themen „Gestaltungsinstrumente bei der Testamentserrichtung“ sowie „Der Notfallordner“ behandeln. Bis zur nächsten Woche


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