Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft in Bulgarien

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Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist. Die rechtliche Regelung der Annahme und Ausschlagung der Erbschaft findet sich in Kapitel 4 des bulgarischen Gesetzes über die Erbschaften (kurz GE - in Kraft seit 30.04.1949). Nach dem geltenden Gesetz über die Erbschaften erfolgt der Erwerb einer Erbschaft durch eine Willenserklärung des Erben. Er kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen.

Annahme der Erbschaft

Die Erbschaftsannahme ist ihrer Natur nach eine Rechtshandlung zur Ausübung des materiellen Erbschaftsrechts. Mit den Änderungen von 1992 des GE gibt es heute keine Frist, in welcher der Erbe die Erbschaft annehmen muss. Die Annahme ist eine einseitige Willenserklärung, durch die der Erbe seinen Wunsch für den Erwerb der in der Erbschaft inbegriffenen Rechte und Pflichte erklärt. Das gilt für die gesetzliche Erbfolge, als auch für die Erbfolge laut einem Testament. Gemäß Art. 54, Abs. 1 GE kann die Annahme nicht befristet sein oder unter irgendwelche Bedingung oder nur für einen Teil der Erbschaft erfolgen. Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie schon angenommen hat.

Das Verfahren für die Annahme der Erbschaft

A Ausdrücklich

1. Durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Amtsrichter am Ort des Erbanfalls. Die Erklärung wird in dem dafür vorgesehenen Buch eingetragen. Die Erbschaftserklärung kann nicht zurückgezogen werden (gem. Art. 49, Abs. 1 GE). Die Erben, die die Erbschaft angenommen haben, haften für die Nachlassverbindlichkeiten entsprechend ihren Anteilen.

2. Durch Inventur - erfolgt durch eine schriftliche Erklärung ggü. den Amtsrichter mit einer 3 monatigen Annahmefrist, die ab Kenntnisnahme des Anfalls der Erbschaft durch die gesetzlichen Erben läuft. Die Frist kann im Amtsgericht um 3 Monate verlängert werden.

Die Annahme wird in dem dafür vorgesehenen Buch eingetragen. Geschäftsunfähige, der Staat und öffentliche Einrichtungen nehmen die Erbschaft nur nach Inventarisierung an. Für sie gilt die Annahmefrist nicht. Der Zweck der Inventarisierung ist die Haftung des Erben gegenüber den Gläubigern des Erblassers zu beschränken. Der Erbe haftet nur im Rahmen der erhaltenen Erbschaft (gem. Art.60, Abs.2 GE). Die Inventur ist mit folgenden Verpflichtungen des Erbes verbunden:

  • Der Erbe ist nicht berechtigt, die Immobilien innerhalb von fünf Jahren nach Annahme und bei beweglichen Sachen innerhalb von drei Jahren zu veräußern; ansonsten haftet er unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Erblassers.
  • Der Erbe verwaltet das geerbte Vermögen, indem er verpflichtet ist, dieses als sein eigenes Eigentum zu pflegen.
  • Der Erbe ist gegenüber Gläubiger und Vermächtnisnehmer in Bezug auf die Verwaltung verantwortungspflichtig.

B. Konkludent

Die Annahme erfolgt auch durch Handlungen des Erbes, die zweifelslos auf seinen Willen zur Annahme der Erbschaft hinweisen oder wenn er das Nachlassvermögen verbirgt. Im letzten Fall verliert der Erbe seinen Teilanspruch vom verborgenen Nachlassvermögen (Art. 49, Abs.2 GE).

Ausschlagung der Erbschaft

Der Erbe hat das Recht, sich der Erbschaft durch Ausschlagung wieder zu entledigen. Sie erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Аmtsgericht. Die Erklärung wird in dem dafür vorgesehenen Buch eingetragen. Die Ausschlagung ist unwirksam, wenn sie befristet ist, nur für ein Teil der Erbschaft oder unter bestimmten Bedingungen gemacht wird.

Bei der Ausschlagung verliert der Erbe das Recht die Erbschaft anzunehmen. Er kann aber die Rechte erben, die er laut einem Testament erhalten hat. Die Gläubiger des Ausschlagenden können die Nichtigkeitserklärung der Ausschlagung zu ihren Gunsten verlangen, wenn das Vermögen des Erben nicht ausreichend aufgewertet werden kann (Art. 56, Abs.1).

Der Anteil des Ausschlagenden oder der Person, die ihren Anspruch auf die Erbschaft verloren hat, erhöht die Anteile der anderen Erben.

Allgemeine Bedingungen

Nach der Änderung des GE aus dem Jahr 1992 verjährt die Möglichkeit für die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft nicht. Auf Antrag einer der Betroffenen lädt der Bezirksrichter die Erben vor und bestimmt eine Frist zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft. Falls gegen die Erben ein Verfahren eingeleitet ist, bestimmt das für das Verfahren zuständige Gericht die Frist. Falls die Erben die Frist nicht rechtzeitig wahrnehmen, verlieren sie das Recht die Erbschaft zu erlangen. Ihre Erklärung wird in dem dafür vorgesehenen Buch eingetragen.


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