Annahme und Ausschlagung der Erbschaft / Haftungsbegrenzung für Nachlassverbindlichkeiten

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Erbe zu werden ist nicht nur mit Rechten, sondern ggf. auch mit Pflichten verbunden.

Der Nachlass, der alle Rechtsverhältnisse des Erblassers umfasst, also auch und gerade dessen Verbindlichkeiten, geht als Ganzes auf den Erben über, ohne dass es hierzu einer „Annahmeerklärung“ des Erben bedürfte, § 1922 BGB.

1.

Möchte der Erbe die Erbschaft nicht annehmen, etwa weil der Nachlass überschuldet ist, kann er die Erbschaft binnen einer Frist von 6 Wochen ab seiner Kenntnis vom Anfall und dem Grunde seiner (Erben-)Berufung durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen (§§ 1943, 1944, 1945 BGB). Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hat sich der Erbe zu Beginn der Frist im Ausland aufgehalten, beträgt die Frist 6 Monate.

Die Ausschlagungsfrist kann nicht verlängert werden. Hat der Erbe die Ausschlagung nicht form- und fristgerecht erklärt, so gilt die Erbschaft als angenommen.

Bezüglich der Verbindlichkeiten des Erblassers bedeutet dies: Diese gehen auf den Erben über, er ist nun in die „Schuldnerpostion“ (die vorher der Erblasser innehatte) gerückt und haftet grundsätzlich auch mit dem eigenen Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten (unbeschränkte Haftung).

Aus diesem Grund ist dringend zu empfehlen, ab Kenntnis einer (möglichen) Erbschaft umgehend zu reagieren und sich einen Überblick über Bestand und Zusammensetzung des Nachlasses zu verschaffen, um zunächst einmal eine Entscheidung darüber treffen zu können, ob man die Erbschaft ausschlägt oder annimmt.

Die Wirkung der wirksamen Erbausschlagung ist die, dass der Anfall der Erbschaft beim Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt (§ 1953 BGB). Der Ausschlagende erhält also weder das Aktivvermögen des Erblasser noch wird er Schuldner der Nachlassverbindlichkeiten.

Eine Beschränkung der Ausschlagung nur auf die Nachlassverbindlichkeiten ist, da der Nachlass nur als Ganzes übergeht, nicht möglich!

2.

Unter Umständen kann es jedoch auch sinnvoll oder sogar vom Erben gewünscht sein, dass eine Erbschaft mit hohen oder sogar den Aktivwert übersteigenden Verbindlichkeiten angenommen wird.

Auch sind Fälle denkbar, in denen innerhalb der recht kurzen Ausschlagungsfrist der Nachlassbestand nicht erschöpfend geklärt werden kann, Anhaltspunkte dafür, dass die Verbindlichkeiten das Aktivvermögen übersteigen aber (noch) nicht gegeben sind. Auch hier kann es sinnvoll sein, die Erbschaft anzunehmen.

Der Erbe ist dann für die Abwicklung des Nachlasses gegenüber den Nachlassgläubigern verantwortlich.

In diesen Fällen sollte darauf geachtet werden, dass Maßnahmen zur Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten ergriffen werden. Es kann so erreicht werden, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nur haftet, soweit das Nachlassvermögen reicht, sein eigenes Vermögen aber vom Zugriff der Nachlassgläubiger verschont bleibt.

Für die Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass stehen die Mittel der Nachlassverwaltung (1975 BGB) und der Nachlassinsolvenz (§ 1980 BGB) zur Verfügung.

Nimmt ein Erbe eine mit nicht unbeträchtlichen Verbindlichkeiten belastete Erbschaft an oder kann er die Annahme der Erbschaft nicht mehr anfechten, so sollte er sich unverzüglich darüber beraten lassen, welche Maßnahmen tunlich sind, um sein eigenes Vermögen vor dem Zugriff der Nachlassgläubiger zu schützen Denn dass dieses für die Nachlassverbindlichkeiten mithaftet, wie es automatisch geschieht, wenn keine entgegenwirkenden Maßnahmen ergriffen werden, wird in den seltensten Fällen gewünscht sein.

3.

Es ist in letzter Zeit deutlich eine Zunahme von überschuldeten Nachlässen zu beobachten.

Auch ist der Irrglaube weit verbreitet, man würde erst Erbe, wenn man die Erbschaft durch aktives Tun angenommen hat. Hier ist das Gegenteil der Fall: Tut der Erbe nichts innerhalb der Ausschlagungsfrist, gilt die Erbschaft als angenommen.

Gerne berate ich Sie hierzu und entwickle mit Ihnen die richtige „Strategie“. Es ist zu empfehlen, sich in den hier beschriebenen Fällen möglichst frühzeitig, d.h. kurz nach Beginn der Ausschlagungsfrist, fachkundig beraten zu lassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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