Annahmeverzug - Auskunftspflicht des Arbeitnehmers über Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit

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Änderung der Rechtsprechung des BAG

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 27.05.2020 (AZ: 5 AZR 357/19) entschieden, dass der Arbeitgeber in Zukunft einen Auskunftsanspruch gegenüber seinem Arbeitnehmer darüber hat, welche Vermittlungsangebote dem Arbeitnehmer, nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage, von der Agentur für Arbeit unterbreitet worden sind. Mit diesem Urteil änderte das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung. In der Vergangenheit hat das Bundesarbeitsgericht ein entsprechendes Auskunftsanspruch regelmäßig verneint.

 

Annahmeverzugslohn-- Risiko für den Arbeitgeber

Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass für den Arbeitnehmer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung Annahmeverzug Ansprüche entstehen. Geht das Kündigungsschutzverfahren für den Arbeitnehmer positiv aus, hat er regelmäßig einen Anspruch auf seinen bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Lohn. Zwar muss er sich Verdienst anrechnen lassen, meist kann der Arbeitnehmer jedoch vortragen, dass er noch keine neue Arbeitsstelle gefunden hat. Nur wenn er es böswillig unterlässt, anderweitig Lohnansprüche zu begründen, kann der Arbeitgeber diese nicht erzielten Einkünfte fiktiv auf den Annahmeverzugslohn anrechnen.

 

Böswilliges Unterlassen-Beweispflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat jedoch regelmäßig das Problem, dass er dieses böswillig unterlassen nicht nachweisen konnte. Mit der Verpflichtung Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit zu offenbaren erleichtert das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber die Beweisführung erheblich. Nunmehr ist der Arbeitnehmer verpflichtet die Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit unter Nennung aller Details wie Vergütung, Tätigkeit und Arbeitsort mitzuteilen.

 

Auskunftsanspruch des Arbeitgebers

Arbeitgeber sollten also im Rahmen einer Kündigungsschutzklage den Arbeitnehmer immer auffordern mitzuteilen, welche Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit im unterbreitet worden sind. Erteilt der Arbeitnehmer hierüber keine Auskunft, kann der Arbeitgeber diesen Auskunftsanspruch gerichtlich geltend machen.

 

Pflichten des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer hingegen sollten tunlichst darauf achten, die Vermittlungsangebot der Agentur für Arbeit ernst zu nehmen und zu verfolgen, insbesondere auch zu dokumentieren, um nicht Ihnen tatsächlich zustehende Annahmeverzug Ansprüche zu verlieren. Sodann sollte gegenüber dem Arbeitgeber auch die entsprechende Auskunft erteilt werden, um sich nicht vorwerfen lassen zu müssen sich böswillig nicht um anderweitigen Verdienst gekümmert zu haben

Hajo Brumund

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht


https://rbo-rechtsanwaelte.de/

 


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