Anonym im Internet ist kein Freifahrtschein für Hetze

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Häufig werden im Netz statt der echten Namen Pseudonyme verwendet, um eine Rückverfolgung zu vermeiden. Dies führt zur Annahme, dass strafrechtliche Verfolgung nicht möglich sei und man somit sagen und machen kann, was man möchte.

Dies ist ein Irrglaube, was das folgend ergangene Urteil deutlich zeigt.

Ein 34-jähriger Mann aus Berlin forderte im Netz die Wiedereinführung von Erschießung und Gaskammern. Opfer solcher Maßnahmen sollen ethnische Minderheiten sein.

Weiter wurden in diesem Zusammenhang frei erfundene Geschichten über angeblich begangene Straftaten von Flüchtlingen, die im Flüchtlingsheim Köpenick untergekommen sind, verbreitet. 

Solche Äußerungen wurden wiederholt von dem Angeklagten versteckt hinter einem Usernamen, der nicht ohne weiteres auf seine wahre Identität schließen ließ, veröffentlicht.

Dies ist allerdings kein Freifahrtschein. Anonyme Pseudonyme werden von der Polizei zurückverfolgt und aufgedeckt. Bei solch politisch motivierten Taten scheut der Staat keine Mühe.

Die Strafe ist schließlich eine Geldstrafe in Höhe von 4800€ geworden. Sollten die 4800€ allerdings nicht innerhalb der gesetzten Frist gezahlt werden, droht dem Angeklagten eine Haftstrafe von 120 Tagen. Dies zeigt nochmal deutlich, dass die Hetze im Internet kein Kavaliersdelikt ist. 

Fazit:

Diese Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten zeigt nochmal deutlich, dass Pseudonyme im Internet keinen Schutz vor einer Strafverfolgung bieten. 

Eine solche Verfolgung erfolgt im Übrigen nicht nur durch eine Anzeige durch einen Mit-User. Die Polizei ermittelt mittlerweile stichprobenartig in bekannten Chatforen und Netzwerken im Internet.

Ein Nachweis für die tatsächliche Täterschaft ist allerdings nicht immer unproblematisch möglich. Für eine Verurteilung muss ausdrücklich nachgewiesen werden, dass die besagte Person zum besagten Zeitpunkt vom besagten Computer oder Smartphone solch einen besagten Kommentar veröffentlicht hat. Es wird bereits aus der Formulierung deutlich, dass es viele Hürden für eine strafrechtlich ausreichende Erbringung von Beweisen zu überwinden gilt. Hinzu kommt, dass beispielsweise bei der Plattform Facebook ein internationales Unternehmen dahintersteht, wo man zunächst den notwendigen Zugang zu den Daten erhalten muss. Die Ermittlung über die IP-Adresse ist ebenfalls nur bedingt aussagefähig, kann aber für eine Verurteilung reichen.

Es ist daher umso wichtiger, sich an einen Rechtsanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt Internetstrafrecht zu wenden. Nur durch eine intensive Prüfung der Ermittlungsakte kann eine vielversprechende Verteidigungsstrategie erarbeitet werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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