Anordnung der Untersuchungshaft gegen polnische Staatsbürger- Rat und Hilfe vom Fachanwalt!

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Im Rahmen der sogenannten grenzüberschreitenden Kriminalität haben es die deutschen Strafverfolgungsbehörden bei der Frage, ob Untersuchungshaft angeordnet werden soll, nicht selten mit polnischen Staatsbürgern als Tatverdächtige zu tun. Dieses soll auf keinen Fall heißen, dass aus diesem Herkunftsgebiet besonders viele Tatverdächtige stammen, sondern nur, dass durch die gemeinsame Grenze auch polnische Bürge als Tatverdächtige in Betracht kommen.

Es bestehen aber Unterschiede in der Behandlung zu deutschen Tatverdächtigen, ganz einfach weil eine Ladung in Polen, eine eventuelle Auslieferung oder richterliche Befragung in Polen wesentlich schwieriger zu gewährleisten sind, als etwa die Sanktionieren eines zu einem Gerichtstermin nicht erschienenen deutschen Angeklagten. Die Anordnung von Untersuchungshaft erfolgt daher viel schneller und deren Beseitigung erfordert die Vertretung durch einen erfahrenen Strafverteidiger.

Untersuchungshaft setzt gem. §§ 112 ff StPO nicht nur einen Tatverdacht, sondern auch einen Haftgrund voraus und die Verhältnismäßigkeit zwischen Untersuchungshaft, der zu erwartenden Strafe und der Bedeutung der Sache.

Bei Ausländern, also auch bei polnischen Staatsbürgern, ist wie bei Deutschen der wichtigste Haftgrund die Fluchtgefahr. Diese liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren stellen. Der Begriff „Wahrscheinlichkeit“ unterliegt einer jeweiligen subjektiven Bewertung durch den Ermittlungsrichter, sodass eigentlich eine Aufstellung bestimmter Parameter schwierig ist. Gerichte in Brandenburg sind routinierter in solchen Fällen und können wegen der hohen Auslastung und Grenznähe eher dazu neigen, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, als Richter in Bayern oder Baden- Württemberg. In der Praxis gehört es leider zu den Stereotypen, Fluchtgefahr damit zu begründen, dass ein Ausländer in Deutschland keinen festen Wohnsitz hat.

Dieses erscheint schon deswegen zweifelhaft, weil eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden darf, dass die Bundesrepublik nur deswegen verlassen werden soll, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. Denn nach den Grundsätzen der Rechtsprechung soll bei Ausländern Fluchtgefahr dann vorliegen, wenn sich der Beschuldigte nach der Tat ins Ausland begeben will mit der Absicht, für die Ermittlungsbehörden und Gerichte im Hinblick auf das bereits eingeleitete oder bevorstehende Verfahren dauerhaft oder für längere Zeit unerreichbar zu sein oder sich ihrem Zugriff zu entziehen, wobei es genügen soll, wenn er diesen Erfolg bewusst in Kauf nimmt. Eine postalische Erreichbarkeit spiele hierfür keine Rolle. Keine Fluchtgefahr sei jedenfalls bei dem Beschuldigten gegeben, der ohne den Willen unerreichbar zu sein und ohne das Wissen, dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet wurde, in sein Heimatland zurückkehrt. Es folgt daher, dass letztendlich gegen polnische Staatsbürger selbst bei genauer Anwendung der Gesetze schneller Fluchtgefahr angenommen werden kann als gegenüber Deutschen. 

Dem kann jedoch im Einzelfall entgegengetreten werden. Ein Haftbefehl kann auch gegen geeignete Auflagen unter bestimmten Voraussetzungen außer Vollzug gesetzt werden, d. h. der Haftbefehl existiert weiter, entfaltet aber keine Wirkung wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In der Praxis geschieht dies meistens dadurch, dass in der mündlichen Verhandlung zur Prüfung des Haftbefehls der Beschuldigte erklärt, dass sein Verteidiger unwiderruflich Ladung- und Zustellungsvollmacht erteilt wird. Dieses ist ein Umstand, der zeigen kann, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren stellen will. Weiter kann die Zahlung einer Kaution angeboten werden. Dieses schafft ebenfalls einen Anreiz, sich dem Verfahren zu stellen. Sollte der Beschuldigte in Grenznähe wohnen, kann auch angeboten werden, dass er sich regelmäßig bei einer deutschen Polizeidienststelle meldet. Der Erfolgt dieses anwaltliche Vorgehen im Ermittlungsverfahren hängt auch davon ab, welche Straftat vorgeworfen wird. Je höher die Straferwartung desto geringer leider die Erfolgsaussichten auf Außervollzusetzung des Haftbefehls. Es kann sich anbieten, im Ermittlungsverfahren noch nicht direkt gegen die Haft vorzugehen sondern ein beschleunigtes Verfahren oder den Übergang ins Strafbefehlsverfahren vorzuschlagen. Gleichfalls kann in manchen Konstellationen das Vorgehen gegen die Haft erst in der Hauptverhandlung ratsam sein. Dies sind Fragen des jeweiligen Einzelfalls. Sie können aber mit Hilfe der oben genannten Grundsätze beurteilt und entschieden werden.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit über zehn Jahren Fachanwalt für Strafrecht und betreut pro Jahr ca. 250 Mandanten polnischer Herkunft. Er hat damit das Wissen und die Erfahrung, Sie optimal zu beraten und zu verteidigen. Senden Sie einfach eine mail mit Ihren Fragen oder rufen Sie direkt in seinem Büro an.

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