Anspruch auf einen Krippenplatz in 5 km Entfernung?

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Ja, so entschied jedenfalls das Verwaltungsgericht (VG) Köln in einer vielbeachteten Eilentscheidung zum ab dem 01.08.2013 bestehenden verbindlichen Anspruch auf einen Krippenplatz (Az.: VG Köln 19 L 877/13). Allerdings sollten sich alle diejenigen, die nicht in Köln wohnen nicht zu früh freuen. Denn die Entscheidung bindet weder andere Verwaltungen noch andere Gerichte. Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte die vom VG Köln gezogene Grenze von 5 km Fahr- oder Laufstrecke mittragen, denn im Gesetz heißt es lediglich:

„Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege."

Und weiter:

„Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf."

Das VG Köln hat diesen Anspruch unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung dahin konkretisiert, dass, da es auch Aufgabe der Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege sei, die Einrichtungen so zu planen, dass Kontakte im sozialen Umfeld der Familien erhalten und gepflegt werden können und dass Mütter und Väter die Aufgaben von Familie und Beruf besser vereinbaren können, diese Pflege wohnortnah angeboten werden müsse.

Diese Erwägungen des VG Köln sind wohl verallgemeinerungswürdig, besagen aber noch nichts Konkretes zur genauen Entfernung. Zu diesem Punkt kam dem VG Köln ein gemeinsames Papier der Landesjugendämter und der kommunalen Spitzenverbände in NRW zu passe, die genau diese Zumutbarkeitsgrenze definierte. Eine solche Vorgabe fehlt z. B. für den Freistaat Sachsen.

Auch hier kann also nur verglichen werden. Wenn das VG Köln etwa ausführt:

„In städtischen Bereichen des Stadtgebiets der Antragsgegnerin ist die Grenze der Zumutbarkeit für Eltern und Kind überschritten, wenn die Kindertageseinrichtung in einer Entfernung von mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Kindes gelegen ist. Jenseits der 5-km-Entfernungsgrenze liegende Einrichtungen sind angesichts der im städtischen Bereich bestehenden Verkehrsdichte für das Kind und die Eltern unzumutbar. Bei pauschalierender Betrachtung werden die Fahrzeiten für das Zurücklegen einer Wegstrecke von mehr als 5 km in städtischen Ballungsräumen - insbesondere zu den Hauptverkehrszeiten am Morgen und am frühen Abend - in der Regel das zumutbare Maß überschreiten ..." Mag das für den Kölner Berufsverkehr zutreffen, nicht unbedingt für den ländlichen Raum, vielleicht auch nicht für Dresden.

Es wird also hier, wie auch sonst immer, auf die Umstände des Einzelfalles ankommen.

RA Falk Gütter, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Tel. (0351) 80 71 8-41, guetter@dresdner-fachanwaelte.de

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