Anspruch auf Jubiläumsentgelt?

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Anlässlich seines 20-jährigen Jubiläums beschäftigt sich Fachanwalt für Arbeitsrecht Lars Althoff aus Remscheid heute mit der häufig gestellten Frage, ob Arbeitnehmern nach Jahren der Betriebszugehörigkeit ein Jubiläumsentgelt zusteht.


Definition: "Eine Jubiläumszuwendung ist eine einmalige (Sonder-) Geldzahlung (sog. Sondervergütung) für einen Arbeitnehmer anlässlich eines Dienstjubiläums, die er neben dem laufenden Lohn und sonstigen Bezügen erhält. Diese Jubiläumszuwendungen werden als Bar- oder Sachzuwendungen getätigt."


„Herr Althoff, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Jubiläumsentgelt, wenn sich Ihre Betriebszugehörigkeit jährt?“

„In der Regel wird die Jubiläumszuwendung durch den Arbeitgeber als freiwillige Leistung erbracht.", erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Lars Althoff. „Der Anspruch kann sich jedoch aus einer so genannten "betrieblichen Übung" oder einer "Gesamtzusage" des Arbeitgebers ergeben. Der Arbeitgeber ist aber dabei berechtigt, sich den Widerruf der Jubiläumszuwendung vorzubehalten. Er muss dies aber unmissverständlich tun und die Gründe für den Widerruf im Vertrag angeben.", erklärt der Rechtsanwalt aus Remscheid.

„Ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Jubiläumszuwendung kann sich ferner auch aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Der Arbeitgeber muss dabei den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einhalten, d.h. jeder Arbeitnehmer erhält freiwillige Leistungen oder niemand erhält sie.


Erläuterung: Von einer "betrieblichen Übung" spricht man dann, wenn die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers für die Arbeitnehmer darauf schließen lassen, dass ihnen die aufgrund dieser Verhaltensweise gewährten Leistungen oder Vergünstigungen auch künftig auf Dauer gewährt werden sollen. Ansprüche aus "betrieblicher Übung" sind überall dort anwendbar, wo keine andere Anspruchsgrundlage (Gesetz, Betriebsvereinbarung usw.) besteht. Unter einer "Gesamtzusage" ist die an alle Arbeitnehmer in allgemeiner Form (z. B. Schwarzes Brett) gerichtete Erklärung des Arbeitgebers zu verstehen, zusätzliche Leistungen erbringen zu wollen.


„Herr Althoff, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Jubiläumszuwendungen für Arbeitnehmer?"

„Soweit tarifliche Regelungen nicht bestehen, ergibt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG", so der Rechtsanwalt. „Allerdings nur hinsichtlich des "Wie" der Verteilung. Ob überhaupt eine Jubiläumszahlung erfolgt, unterliegt nämlich nicht der Mitbestimmung.", ergänzt der Experte für Betriebsräte-Beratung. „Häufig finden sich auch Betriebsvereinbarungen, in denen die Voraussetzungen für die Jubiläumszuwendung im Einzelnen geregelt werden. Für die Erstellung einer solchen Betriebsvereinbarung holen Sie sich immer am besten rechtlichen Beistand zur Beratung ein.", rät der erfahrene Fachanwalt.


"Darf denn der Betriebsrat Beiträge für die eigenen Zwecke erheben?"

„Nein.", so Althoff. „Der Betriebsrat darf bei Arbeitnehmern keine Beiträge für Zwecke des Betriebsrats erheben. Das schließt aber nicht aus, dass der Betriebsrat für einmalige betriebliche Zwecke, zu denen auch Jubiläumszuwendungen gehören, Geldbeträge im Interesse der Betriebsgemeinschaft sammelt."


Dazu die Einschätzung des Bundesarbeitsgerichts: Dieses hält derartige Sammlungen nicht für zweckmäßig, "da dies den Eindruck erwecken könne, dass der Betriebsrat sein Amt für betriebsverfassungsfremde Zwecke ausnutze. Mit den betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrats habe die Führung einer Kasse für Jubiläumsgeschenke nichts zu tun."


„Eine letzte Frage: Sind Jubiläumszuwendungen eigentlich wie Lohn pfändbar?“

„Soweit Jubiläumszuwendungen nicht den Rahmen des Üblichen überschreiten, sind sie absolut unpfändbar.", erklärt Lars Althoff. „Der Rahmen des Üblichen ergibt sich aus einem Vergleich mit der Betriebspraxis anderer Unternehmen oder daraus, ob sich die Zahlungen im steuerfreien Bereich bewegen.", ergänzt der Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Hier finden Sie eine Übersicht über lohnsteuerpflichtige / sozialversicherungspflichtige Jubiläumszuwendungen:

Entgelt 

Jubiläumszuwendung als Geldleistung:
lohnsteuerpflichtig / sozialversicherungspflichtig

Jubiläumszuwendung als Sachgeschenk bis 60 EUR brutto:
lohnsteuerfrei / sozialversicherungsfrei

Firmenjubiläum (Zuwendungen bis 110 EUR) im Rahmen einer Betriebsveranstaltung:
lohnsteuerfrei / sozialversicherungsfrei

Firmenjubiläum (Zuwendungen über 110 EUR) im Rahmen einer Betriebsveranstaltung:
Lohnsteuer: pauschal / sozialversicherungspflichtig

MEHR INFOS FÜR ARBEITNEHMER: www.arbeitsrecht-althoff.de


Foto(s): @geisslerjenni

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