Anspruch auf Urlaub in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit

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Das Bundesarbeitsgericht hat im April 2019 entschieden, dass nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die sog. Freistellungsphase besteht. 

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt. Ab Dezember 2014 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger in einem sogenannten Blockmodell bis Ende 2017 in ein Altersteilzeitverhältnis eintritt. Dieses Altersteilzeitverhältnis sah vor, dass der Kläger bis einschließlich März 2016 in Vollzeit beschäftigt und von April 2016 bis zur Beendigung freigestellt werden sollte.

Die Regelungen zum Altersteilzeitverhältnis sahen zudem vor, dass der ab Eintritt in die Freistellungsphase bestehende Urlaubsanspruch durch die Freistellung als gewährt angesehen werden soll. Der Kläger hielt diese Regelung für unwirksam. Er war der Ansicht, der Arbeitgeber müsse die Urlaubstage als Schadensersatzanspruch abgelten, da die Urlaubsgewährung nicht mehr möglich sei. Dieses Begehren verfolgte er mittels der streitgegenständlichen Klage.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Das BAG hat sich den Vorinstanzen angeschlossen und entschied, dass dem Kläger dieser Urlaubsanspruch nicht zustehe. Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgewährung während der Freistellungsphase gäbe es nicht. Die Freistellungsphase sei mit null Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Vollziehe sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf eines Kalenderjahres, berechne sich der Urlaubsanspruch anteilig, gemessen an den jeweiligen Zeitabschnitten.

Ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell sei in der Freistellungsphase weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch nach Maßgabe des Unionsrechts Arbeitnehmern gleichzusetzen.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass derjenige, welcher sich in der Freistellungsphase befindet, kein Urlaub mehr beanspruchen kann.

BAG Urteil vom 24.9.2019 – 9 AZR 481/18

Rechtsanwalt Daniel Krug

unter Mitwirkung von Rechtsreferendarin Josephine Steek


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